Schrifttum:

Hierzu s Schrifttum § 7i vor Rn 1.

Verwaltungsweisungen:

R 7h EStR 2012; H 7h EStH 2020.

I. Grundsätzliches, Rechtsentwicklung

A. Schaffung des § 7h EStG durch das WoBauFG (1989)

 

Rn. 1

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Der durch das WoBauFG (BGBl I 1989, 2408) eingefügte § 7h EStG ersetzt § 82g EStDV und will erhaltungswürdiges Kulturerbe fördern (Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7h EStG Rz 2a). § 7h EStG ist grds (die Ausnahme in § 52 Abs 12b S 2 EStG aF ist aufgrund Zeitablaufs überholt) auf Maßnahmen, die nach dem 31.12.1990 abgeschlossen wurden, anzuwenden.

B. HBeglG 2004

 

Rn. 1a

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Art 9 Nr 8a, 8b, Art 29 Abs 1 HBeglG 2004 (v 29.12.2003, BGBl I 2003, 3076) verlängerte – wie bei § 7i EStG (s § 7i Rn 1b (Handzik)) – die Abschreibungsdauer von 10 auf 12 Jahre durch Reduktion der Abschreibungssätze von bislang 10 % in den Jahren 01–10 auf 9 % in den Jahren 01–08 und 7 % in den Jahren 09–12; dies gilt erstmals für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2003 begonnen wurden. Als "Beginn" gilt dabei (wie sonst auch üblich):

  • bei genehmigungspflichtigen Vorhaben der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird,
  • bei genehmigungsfreien Vorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem diese Bauunterlagen eingereicht werden.

C. Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität (2019)

 

Rn. 1b

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Art 1 Nr 8 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451)

  • ergänzte § 7h EStG um einen Abs 1a, wonach Neubauten nicht begünstigt sind,
  • fügte in Abs 2 S 1 einen Hs 2 an, wonach die Bescheinigung die Höhe der Aufwendungen für Maßnahmen nach Abs 1 S 1 und 2 enthalten muss
  • und änderte den Verweis in Abs 3 wegen der Einfügung des Abs 1a redaktionell.
 

Rn. 1c

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Art 1 Nr 27 Buchst f des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) (= § 52 Abs 16a EStG idF des Gesetzes) legt für den zeitlichen Anwendungszeitraum Folgendes fest:

 
Betroffene Vorschrift anzuwenden erstmals auf Rechtsgrundlage S Rn 1b Spiegelstrich
§ 7h Abs 1a EStG Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2018 begonnen werden § 52 Abs 16a S 1–3 EStG idF des Gesetzes 1
§ 7h Abs 2 S 1 Hs 2 EStG Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörde, die nach dem 31.12.2018 erteilt werden § 52 Abs 16a S 4 EStG idF des Gesetzes 2
§ 7h Abs 3 EStG iVm § 7h Abs 1a EStG Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2018 begonnen werden § 52 Abs 16a S 5 EStG idF des Gesetzes 3
§ 7h Abs 3 EStG iVm § 7h Abs 2 S 1 Hs 2 EStG Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörde, die nach dem 31.12.2018 erteilt werden § 52 Abs 16a S 5 EStG idF des Gesetzes 3

D. JStG 2020

 

Rn. 1d

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Art 1 Nr 5 JStG 2020 (v 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096) ersetzte in § 7h Abs 2 S 1 EStG (ebenso in § 7i EStG, dort s Rn 1d) die Worte "durch eine Bescheinigung" durch "durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung", erstmals anzuwenden auf nach dem 31.12.2020 erteilte Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörden (Art 1 Nr 18 Buchst d Doppelbuchst aa des Gesetzes = § 52 Abs 16a S 4 EStG idF JStG 2020). Dazu s Rn 15b–15d.

II. Verfassungsrecht

A. Unechte Rückwirkung des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität?

 

Rn. 1e

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl I 2019, 2451) datiert vom 12.12.2019. Die Vorschrift, wonach Neubauten nicht begünstigt sind (§ 7h Abs 1a EStG) bzw Bescheinigungen auch die Höhe der Aufwendungen zu enthalten haben (§ 7h Abs 2 S 1 Hs 2 EStG) sind bereits ab 01.01.2019 anzuwenden, also rückwirkend. Da der VZ 2019 am 12.12.2019 noch nicht abgelaufen war, handelt es sich hier um eine sog unechte Rückwirkung (s § 2 Rn 359b (Handzik)).

Wie unter s § 2 Rn 359c (Handzik) ausgeführt, ist eine solche nicht grds unzulässig, aber unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nur zulässig, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen enttäuschtem Vertrauen und Gewicht und Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sei (BVerfG 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, DB 2010, 1858). Hierzu auch s neueste Rspr zur unechten Rückwirkung BVerfG v 25.03.2021, 2 BvL 1/11.

Im vorliegenden Fall ist die Änderung in § 7h Abs 2 S 1 Hs 2 EStG nur eine Festschreibung dessen, was bisher auch schon so praktiziert wurde (s BT-Drucks 19/13436) und mE keinerlei Belastung. Die Einfügung des § 7h Abs 1a EStG ist eine Reaktion auf die Rspr des BFH über die Bindungswirkung der Bescheinigung der Gemeindebehörde (s Rn 11ff); das Vertrauen auf eine Bindungswirkung, die Unzutreffendes bescheinigt, ist mE nicht schutzwürdig. Gegen die unechte Rückwirkung bestehen daher mE keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Keine Förderung von Neubauten

 

Rn. 1f

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Wie bereits unter s Rn 1b ausgeführt, sind ausdrücklich durch § 7h Abs 1a EStG Neubauten von der Förderung ausgeschlossen aufgrund Art 1 Nr 8 Buchst a des Gesetzes v 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) – vorher entsprach dies b...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge