Rn. 359b

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Das BVerfG unterscheidet in ebenfalls st Rspr (zB BVerfGE 132, 302 mwN; s auch Kirchhof, DStR 2015, 717; Desens, FR 2013, 148; Lindberg in Frotscher/Geurts, § 2 EStG Rz 23 ff, Stand 13.03.2019) zwei Arten der Rückwirkung:

(1)

Echte Rückwirkung: Rechtsnorm greift nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ein. Insbesondere gegeben, wenn die Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"). Die echte Rückwirkung ist grundsätzlich unzulässig.

Bsp: Der Gesetzgeber ändert eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich.

(2)

Unechte Rückwirkung: Rechtsnorm wirkt auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein und entwertet damit zugleich die betroffene Rechtsposition. Insbesondere gegeben, wenn belastende Rechtsfolgen erst nach Verkündung der Rechtsnorm eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), Die unechte Rückwirkung ist grds zulässig, allerdings begrenzt durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes und des Verhältnismäßigkeitsprinzips (weiter dazu unter s Rn 359c).

Bsp: Der Gesetzgeber ändert für den laufenden VZ eine Norm des ESt-Rechts. Allerdings stellt das BVerfG für diesen Fall gesteigerte Zulässigkeitsvoraussetzungen auf, da sie einer echten Rückwirkung oft nahestehen können (s Rn 359e).

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