Rn. 17

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die §-7h-EStG-AfA kann erstmals im Jahr der Herstellung (Herstellungsfall) bzw des Abschlusses der Baumaßnahme (Anschaffungsfall) in Anspruch genommen werden. Es handelt sich um eine Jahres-AfA (FG Nds 9 K 279/12, DStRE 2015, 135 rkr; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7h EStG Rz 46), sodass sowohl im Jahr der Veräußerung (BFH BStBl II 1996, 645) als auch der Anschaffung/Herstellung die volle Jahres-AfA zu gewähren ist. Unschädlich ist es, wenn die den Modernisierungs-/Instandsetzungsmaßnahmen zugrundeliegende Sanierungssatzung während oder nach der Durchführung der Maßnahmen aufgehoben wird (R 7h Abs 7 EStR 2012).

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