Rz. 45

Bei ab dem Vz 2004 begonnenen Maßnahmen betragen die jährlichen Absetzungen in den ersten 8 Jahren höchstens 9 %, in den folgenden 4 Jahren höchstens 7 %, sodass auch bei Maßnahmen ab 2004 – allerdings innerhalb von 12 Jahren – insgesamt 100 % der begünstigten Aufwendungen abgeschrieben werden können.

 

Rz. 46

Der Begünstigungszeitraum beginnt mit dem Kj. der Herstellung oder Anschaffung. Im Erstjahr kann unabhängig vom Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung der volle Jahresbetrag der AfA in Anspruch genommen werden. Werden an einem Gebäude mit mehreren Wohnungen nach einem Gesamtplan umfassende Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i. S. v. § 177 BauGB durchgeführt, wobei die einzelnen Baumaßnahmen bautechnisch ineinandergreifen, beginnt die steuerliche Förderung erst in dem Kj., in dem die Gesamtbaumaßnahme abgeschlossen ist, selbst wenn die dem Stpfl. gehörende Wohnung bereits zu einem früheren Zeitpunkt fertiggestellt war und von ihm anschließend zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist.[1]

[1] FG Berlin v. 29.9.2006, 9 K 9419/03, EFG 2006, 1892 zu dem – in diesem Punkt vergleichbaren – § 10f EStG.

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