Rn. 12b
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Art 1 Nr 8 Buchst b des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (v 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451) fügte in § 7g Abs 2 S 1 einen Hs 2 an, wonach die Bescheinigung (auch) die Höhe der Aufwendungen für die Maßnahmen nach Abs 1 S 1 und S 2 enthalten muss. Der Gesetzgeber führt dazu aus (BT-Drucks 19/13436, 94), dass BFH BStBl II 2015, 367 (s Rn 11a) die Höhe für entbehrlich hielt, und korrigiert damit wieder einmal dessen Judikatur. Damit ist die Rechtslage seitdem dieselbe wie bei § 7i EStG (dort s Rn 17 (Handzik)).
Rn. 12c
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Nach Art 1 Nr 27 Buchst f des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451 (= § 52 Abs 16a S 4 EStG idF des Gesetzes) ist die Höhe der Aufwendungen erstmals auszuweisen in Bescheinigungen, die von der zuständigen Gemeindebehörde nach dem 31.12.2018 erteilt werden. Zur Frage der unechten Rückwirkung deshalb s Rn 1e.
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