Rn. 1a

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Art 9 Nr 8a, 8b, Art 29 Abs 1 HBeglG 2004 (v 29.12.2003, BGBl I 2003, 3076) verlängerte – wie bei § 7i EStG (s § 7i Rn 1b (Handzik)) – die Abschreibungsdauer von 10 auf 12 Jahre durch Reduktion der Abschreibungssätze von bislang 10 % in den Jahren 01–10 auf 9 % in den Jahren 01–08 und 7 % in den Jahren 09–12; dies gilt erstmals für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2003 begonnen wurden. Als "Beginn" gilt dabei (wie sonst auch üblich):

  • bei genehmigungspflichtigen Vorhaben der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird,
  • bei genehmigungsfreien Vorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem diese Bauunterlagen eingereicht werden.

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