Rn. 119

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Zum Anwendungszeitraum der Neuregelung s Rn 5.

 

Rn. 120

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Der Gesetzgeber des JStG 2020 strich begrüßenswerter Weise die verschiedenen Größenmerkmale zusammen und kennt seitdem nur noch eine einheitliche Gewinngrenze iHv TEUR 200 (während des Gesetzgebungsverfahrens waren ursprünglich nur TEUR 150 geplant (s BT-Drucks 19/22850, 79), die dann auf TEUR 200 erhöht wurde). Der Gesetzgeber hält – zu Recht – eine unabhängige einheitliche Gewinngrenze für ein zielgenaueres und ohne besonderen Verwaltungsaufwand anwendbares Abgrenzungskriterium. Insb im luf Bereich hatten sich die Größenmerkmale als ungeeignet erwiesen, um kleine und mittlere Unternehmen zu fördern (BT-Drucks 19/22850, 79 mit weiteren Einzelheiten).

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