Rn. 12

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Wird Kindergeld zu Gunsten eines Zahlkindes gepfändet und sind für den Anspruch auf Kindergeld nur Zahlkinder zu berücksichtigen, bestimmt § 76 S 2 Nr 1 S 1 EStG den auf dieses Kind entfallenden Anteil des pfändbaren Kindergeldes mit dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Zahlkinder ergibt, BFH v 28.04.2010, III R 43/08, BStBl II 2010, 1014; V 24.2 Abs 2 S 1 DA-KG 2020. Für das vierte Kind besteht damit kein höherer Pfändungsanspruch als für das erste bis dritte Kind. In diese proportionale Verteilung sind auch nicht unterhaltsberechtigte Zahlkinder, zB Kinder des Ehegatten und Pflegekinder, einzubeziehen, V 24.2 Abs 2 S 2 DA-KG 2020.

 

Beispiel:

Der Anspruchsberechtigte erhält ab Jan 2021 für seine beiden leiblichen Kinder und zwei jüngere Stiefkinder Kindergeld iHv zusammen (219 +219 + 225 + 250 =) 913 EUR.

Der pfändbare Kindergeldanteil der beiden leiblichen Zahlkinder beträgt ungeachtet der Reihenfolge, in der sie zu berücksichtigen sind, jeweils (913 EUR : 4 =) 228,25 EUR.

Eine andere Berechnungsweise ist dann vorzunehmen, wenn der Berechtigte für einzelne Kinder Abkommenskindergeld erhält, BFH v 28.04.2010, III R 44/08, BStBl II 2013, 580. In diesem Fall ist bei der Aufteilung des Kindergeldes zwischen dem Kindergeld nach § 66 EStG und dem Abkommenskindergeld zu trennen. Maßgeblich für die Ermittlung des pfändbaren Betrages ist jeweils nur dasjenige Kindergeld, das nach den gleichen Vorschriften gezahlt wird wie das Kindergeld für das Kind, auf das sich der Pfändungsanspruch bezieht, vgl BFH v 28.04.2010, III R 44/08, BStBl II 2013, 580 zur analogen Anwendung des § 76 S 2 Nr 1 EStG auf den Erstattungsanspruch nach § 74 Abs 2 EStG; Wendl in H/H/R, § 76 EStG Rz 9 (Juni 2020); kritisch Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, § 76 EStG Rz 12 (April 2018). Bei Teilkindergeld iSd § 65 Abs 2 EStG und Differenzkindergeld nach Art 68 VO (EG) sind die in BFH v 28.04.2010 III R 44/08, BStBl II 2013, 580 zum Abkommenskindergeld entwickelten Grundsätze entsprechend heranzuziehen, Wendl in H/H/R, § 76 EStG Rz 9 (Juni 2020); aA Felix in K/S/M, § 76 EStG Rz B 24 (März 2015). Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift (zB bei der Berechnung des Differenzkindergeldes) kommt nicht in Betracht, BFH v 13.04.2016, III R 34/15, BFH/NV 2016, 1465.

 

Rn. 13

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Tragen Zählkinder zur Erhöhung des Kindergeld-Anspruchs bei, bleibt nach § 76 S 2 Nr 1 S 2 EStG der Erhöhungsbetrag außer Betracht, der sich durch die Berücksichtigung eines Zählkindes (s § 66 Rn 21 (Pust)) ergibt, für das nach § 64 EStG einer dritten Person Kindergeld oder dieser Person oder dem Berechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht. Die Pfändbarkeit dieses sog Zählkind-Vorteils bestimmt § 76 S 2 Nr 2 EStG, dazu s Rn 13. Die Regelung des § 76 S 2 Nr 1 EStG findet iRd § 74 EStG entsprechend Anwendung, BFH v 28.04.2010, III R 43/08, BStBl II 2010, 1014; BFH v 28.04.2010, III R 44/08, BStBl II 2013, 580.

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