Rn. 55

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 72 Abs 2 EStG, der nur noch bis zum 31.12.2021 Anwendung findet, s Rn 5, trägt der Privatisierung des Postwesens und der Telekommunikation und der damit verbundenen beamtenrechtlichen Sonderregelungen dahingehend Rechnung, dass der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG in gleicher Weise wie den in § 72 Abs 1 EStG genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Durchführung des Familienleistungsausgleichs obliegt. Auch die Postnachfolgeunternehmen sind also insoweit Familienkassen. Das gilt jedoch nur in Bezug auf ihre Beamten, deren beamtenrechtlicher Status fortbesteht, V 1.4 S 1 DA-KG 2020.

Aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost v 28.05.2015 (BGBl I 2015, 813) ist seit 01.01.2016 für die Versorgungsempfänger der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost als die Behörde, die die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten wahrnimmt, nach § 72 Abs 1 EStG die sachlich zuständige Familienkasse. Für den Zeitraum bis zum 31.12.2015 oblag diese Aufgabe hinsichtlich der Versorgungsempfänger hingegen der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG bzw der Deutschen Telekom AG.

Beschäftigte, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen, sondern in einem privatrechtlich begründeten Dienstverhältnis stehen, fallen hingegen in die Zuständigkeit der Familienkasse der Agentur für Arbeit.

Da der Bund nach Art 143a Abs 1 S 3 GG Dienstherr der Beamten der Bundeseisenbahnen geblieben ist, vgl BVerwG v 26.03.2009, 2 C 73/08, BVerwGE 133, 297, ist für die Beamten und Versorgungsempfänger der Deutsche Bahn AG keine dem § 72 Abs 2 EStG entsprechende Regelung erforderlich.

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