Rz. 21

Die Sonderregelung des § 72 Abs. 2 EStG für die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost (Post AG, Postbank AG, Telekom AG), die noch bis zum 31.12.2021 Anwendung findet[1], betrifft lediglich die jeweiligen Beamten und Versorgungsempfänger, die von den Postnachfolgeunternehmen übernommen wurden. Nur insoweit sind die Nachfolgeunternehmen ebenfalls der Aufsicht des BZSt unterliegende Familienkassen, die den Familienleistungsausgleich entsprechend § 72 Abs. 1 EStG durchführen. Obwohl privat (als AG) organisiert, fungieren die Postnachfolgeunternehmen als Bundesfinanzbehörden. Sie sind wie die öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber des § 72 Abs. 1 EStG ebenfalls Familienkasse und führen den Familienleistungsausgleich entsprechend durch, d. h., sie prüfen die Anspruchsvoraussetzungen in eigener Zuständigkeit und treffen darüber eine hoheitliche Entscheidung in Form eines Verwaltungsakts. Dagegen ist der Einspruch und ggf. die Klage zum FG gegeben.

 

Rz. 21a

Seit 1.1.2016 ist für Versorgungsempfänger der Post AG, der Postbank AG und der Telekom AG die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost[2] nach § 72 Abs. 1 EStG sachlich zuständige Familienkasse als die Behörde, die die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten wahrnimmt.[3] Für den Zeitraum bis zum 31.12.2015 gehörte diese Aufgabe in den Bereich der Post AG, der Postbank AG und der Telekom AG selbst.[4]

Für die in einem privatrechtlich begründeten Arbeitsverhältnis beschäftigten Arbeiter und Angestellten verbleibt es bei der Zuständigkeit der Familienkasse bei der Arbeitsagentur. Die Sonderregelung betrifft im Übrigen nur die ausdrücklich genannten Postnachfolgeunternehmen, nicht auch deren Tochtergesellschaften.

[1] G. v. 8.12.2016, BGBl I 2016, 2835.
[2] G. zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost v. 28.5.2015, BGBl I 2015, 813.

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