Rn. 120
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
§ 255 Abs 2 S 1 HGB definiert die HK wie folgt: Es handelt sich um Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten entstehen:
Fall 1 | Fall 2 | Fall 3 |
---|---|---|
für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes | für die Erweiterung eines Vermögensgegenstandes | für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstandes |
Rn. 121
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Bsp für HK bei Gebäuden: s Rn 389.
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