Rn. 104

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Auch die Textform iSd § 126b BGB genügt idR dem Schriftformerfordernis aus § 6a Abs 1 Nr 3 EStG. Das Textformerfordernis setzt voraus, dass

(1) eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden (des zusagenden Unternehmens) genannt ist, die
(2) auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird, wobei als dauerhafter Datenträger ein Medium gilt, das
(a) es dem Empfänger (dem Versorgungsberechtigten) der Erklärung ermöglicht, eine auf Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessen Zeitraums zugänglich ist und
(b) geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

Die FinVerw gab zu erkennen, dass auch die Textform idR dem Schriftformerfordernis genügt (Schreiben Staatsekretär Bösinger BMF vom 11.07.2018). Hierzu s Rn 100a.

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