Rn. 14

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Liegt ein Ausschlusstatbestand iSd § 65 Abs 1 S 1 EStG vor, lässt dies nur den Anspruch auf Zahlung des Kindergelds entfallen, das Kind wird jedoch weiter als Zählkind berücksichtigt, vgl Weber-Grellet in Schmidt, § 65 EStG Rz 1 (40. Aufl).

 

Rn. 15

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten VZ die nach § 31 S 1 EStG gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur ESt die Freibeträge nach § 32 Abs 5 EStG vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche ESt um den Anspruch auf die mit dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen. Soweit nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder bestehen, wird dieser Anspruch insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt, § 31 S 6 EStG. Ohne Bedeutung ist dabei, wer Empfänger der Leistung ist, BFH v 25.03.2003, VIII R 95/02, BFH/NV 2003, 1306.

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