Rn. 497

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Eine Teilwertabschreibung kann nur zu einem Bilanzstichtag und zu den dortigen Wertverhältnissen vorgenommen werden, nicht auf einen beliebigen Tag zwischen zwei Stichtagen (BFH BStBl II 1981, 432). Zu diesem Stichtag müssen auch die Ursachen für die Teilwertabschreibung vorliegen (s Ehmcke in Blümich, § 6 EStG Rz 550 (Juli 2016)). Nimmt der Kaufmann die Teilwertabschreibung trotz vorliegender handelsrechtlicher Erfordernisse zu einem bestimmten Stichtag nicht vor, kann er dies nicht an einem folgenden Bilanzstichtag im eigentlichen Sinne nachholen. Vielmehr ist die Teilwertabschreibung dann nur nach den Verhältnissen des neuen Bilanzstichtages möglich. Dieses schon früher gültige Erfordernis wird durch die vom Gesetzeswortlaut indirekt vorgeschriebene Wertaufholungszuschreibung ohnehin verlangt (s Rn 488ff). Nach einer Teilwertabschreibung ist die AfA-Bemessungsgrundlage für Gebäude gemäß § 11c Abs 2 EStDV um diese Abschreibung zu kürzen und vice versa nach einer Teilwertzuschreibung wieder zu erhöhen.

 

Rn. 498

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Zur Frage, ob § 1 Abs 1 AStG die Korrektur einer Teilwertabschreibung nach § 6 Abs 1 Nr 2 S 2 EStG ermöglicht oder nicht, hat der BFH im Verfahren unter dem Az I R 34/18 (BFH BFH/NV 2020, 757, Vorinstanz FG He v 29.08.2018, 2 K 1744/16) entschieden, dass die Korrektur durch § 1 Abs 1 AStG rechtmäßig ist. Gegen diese Entscheidung wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az BVerfG 2 BvR 1079/20).

 

Rn. 499–504

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

vorläufig frei

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