Rn. 470

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Im Grundsatz gilt, dass alle WG mit den AK, HK oder dem an deren Stelle tretenden Wert zum Zeitpunkt ihres Zugangs zu bewerten sind. Für die Folgebewertung ist dieser Wert ebenfalls maßgeblich. Einzig abnutzbare WG des AV sind über ihre wirtschaftliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Dafür bestimmt § 6 Abs 1 Nr 1 EStG die Minderung der AK oder HK um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge. Voraussetzung ist jedoch, dass tatsächlich AK (oder HK) vorliegen. So hat der BFH eine AfS für den Fall verneint, in welchem der Gesellschafter einer PersGes ein in seinem PV entdecktes Kiesvorkommen ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten in das SBV II eingelegt hat (zur Abgrenzung auch BFH Urt IV R 15/14). Teilwertabschreibungen sind in diesen Fällen auch dann nicht möglich, wenn das Kiesvorkommen an einen Dritten verpachtet wird (vgl BFH 04.02.2016, IV R 46/12, BStBl II 2016, 607). Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung ist die Zugehörigkeit des WG zum BV (ablehnend für eine GmbH-Beteiligung FG Mchn v 29.05.2017, 7 K 1437/15, dazu ausführlich Grece, BB 2018, 1073)

Ein abweichender Wertansatz von den AK oder HK kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung erfüllt sind. Nach einer Teilwertabschreibung (Abschreibung) ist das Wertaufholungsgebot zu beachten. Die Umsetzung erfolgt durch eine Teilwertzuschreibung. Bewertungsobergrenze sind die historischen AK oder HK, ggf vermindert um die planmäßigen Abschreibungen. Nach einer Teilwertabschreibung ist die AfA-Bemessungsgrundlage für Gebäude gemäß § 11c Abs 2 EStDV um diese Abschreibung zu kürzen und vice versa nach einer Teilwertzuschreibung (s Rn 505ff).

 

Rn. 471–474

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

vorläufig frei

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