Rn. 39

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Seit der Verabschiedung des BilMoG v 25.05.2009, BGBl I 2009, 1102 nimmt die Bedeutung einer eigenständigen StB zu, während die seither in § 5 Abs 1 S 1 Hs 1 EStG verankerte Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen GoB für die steuerliche Gewinnermittlung unverändert Gültigkeit besitzt (s BMF v 12.03.2010, BStBl I 2010, 239 Rz 1; Richter, GmbHR 2010, 505). Mangels einer gesetzlichen Definition des Begriffs "Steuerbilanz" (s Rn 10) geht das Steuerrecht von den handelsrechtlichen Begriffen der Bilanz und der GuV (§§ 266 u 275 HGB) aus. Die dort vorausgesetzten und in Bezug genommenen handelsrechtlichen GoB sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung anzuwenden. Die Grundsätze der Bilanzklarheit und Übersichtlichkeit (§ 243 Abs 2 HGB) sowie der Ansatz- und Bewertungsstetigkeit (§ 246 Abs 3 HGB, § 252 Abs 1 Nr 6 HGB) gelten somit auch für die E-Bilanz (s BMF v 19.01.2010, BStBl I 2010, 47 Rz 1).

Die E-Bilanz und die E-GuV orientieren sich zwar an den Gliederungsvorschriften der §§ 266 u 275 HGB, jedoch weichen sie in der Gliederungstiefe erheblich von diesen ab. Die für die Übermittlung notwendigen Gliederungen weisen eine Vermischung von handelsrechtlichen und steuerlichen Elementen auf, wobei Letztere dominieren (s Hoffmann, DB 2010, Heft 38, M1).

Da die Verpflichtung nach § 5b EStG unabhängig von der Rechtsform und der Unternehmensgröße besteht, werden Kleinst-KapGes und kleine KapGes sowohl bei der Aufstellung der Bilanz als auch der GuV zur Anwendung der auf §§ 266 u 275 HGB basierenden steuerlichen Gliederungsschemata gezwungen; größenabhängige Erleichterungen gem §§ 266 Abs 1 S 3–4 u 276 HGB iVm § 267a Abs 2 HGB besitzen – unter Berufung auf den steuerlichen Mindestumfang – keine Gültigkeit.

§ 247 Abs 1 HGB, der die Bilanzgliederung für Einzelunternehmen und PersGes bestimmt (s dazu ausführlich Hütten/Lorson in HdR-E, § 247 HGB Rz 6ff), läuft ebenfalls ins Leere, denn die E-Bilanz zwingt auch Nicht-KapGes zur Anwendung des auf § 266 HGB aufbauenden steuerlichen Gliederungsschemas (aA Schumann/Arnold, DStZ 2011, 233). Der bisher für diese Unternehmen bestehende Gestaltungsspielraum (s A/D/S, § 247 HGB Rz 10, 6. Aufl) entfällt infolge der Standardisierung. Gleiches gilt für die GuV, deren Gliederung für Einzelunternehmen und PersGes nicht gesetzlich geregelt ist; bei Aufstellung der E-GuV ist das auf § 275 HGB aufbauende steuerliche Gliederungsschema zwingend anzuwenden.

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