Rn. 212

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Endet der Zeitraum der Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage und wechselt der StPfl zur herkömmlichen Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG und § 5 EStG zurück, ist der Unterschiedsbetrag in den folgenden fünf Wj ratierlich zu mindestens einem Fünftel dem Gewinn hinzuzurechnen (s Rn 146). In der Bilanz zum Schluss des Wj, in dem die pauschale Gewinnermittlung nach der Tonnage letztmals angewendet wird, ist für jedes WG, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Teilwert anzusetzen. Der durch den Teilwertansatz ausgewiesene Gewinn (oder auch Verlust) beeinflusst unmittelbar das Ergebnis der StB.

Zu beachten ist, dass nach Ansatz des Teilwertes verbleibende negative Kapitalkonten der Kommanditisten ebenfalls gewinnerhöhend aufzulösen und auf den Komplementär, dort gewinnmindernd, zu übertragen sind. Ist das danach bilanzierte Ergebnis ein Gewinn, gelten zunächst die Ausführungen zu s Rn 208 entsprechend. Ist das danach bilanzierte Ergebnis ein Verlust, gelten die Ausführungen zu s Rn 209 entsprechend.

 

Rn. 213

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

IdR dürften sich die verrechenbaren Verluste durch Ansatz des Teilwertes und Auflösung etwaiger negativer Kapitalkonten zu diesem Zeitpunkt vollständig verbraucht haben.

 

Rn. 214

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

 

Beispiel:

Bis zum 31.12.2023 wird für eine Schifffahrts-KG der Gewinn pauschal nach § 5a EStG ermittelt. Ab dem 01.01.2024 wechselt die Schifffahrts-KG zurück zur herkömmlichen Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG und § 5 EStG.

Für die Kommanditisten sind beim Wechsel in die pauschale Gewinnermittlung nach der Tonnage Unterschiedsbeträge iHv EUR 6 Mio festgestellt worden. Zum 31.12.2022 werden für die Kommanditisten in der StB negative Kapitalkonten iHv EUR ./. 2 Mio ausgewiesen. In dieser Höhe sind auch verrechenbare Verluste nach § 15a Abs 4 EStG festgestellt worden.

Im Wj 2023 weist die Schifffahrts-KG einen auf die Kommanditisten entfallenden Gewinn aus dem laufenden Geschäftsbetrieb iHv EUR 1 Mio aus. Durch den Ansatz der Teilwerte in der StB zum 31.12.2023 werden stille Reserven iHv EUR 4 Mio aufgedeckt.

Lösung:

Die durch den Ansatz der Teilwerte in der StB aufgedeckten stillen Reserven (§ 5a Abs 6 EStG) sind ein Gewinn iSd § 4 Abs 1 EStG und § 5 EStG. Der auf die Kommanditisten entfallende Gewinn beträgt danach EUR 5 Mio (laufender Geschäftsbetrieb EUR 1 Mio und Aufdeckung stiller Reserven EUR 4 Mio).

Der StB-Gewinn ist zwar mit Ansatz der pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a Abs 1 EStG abgegolten. Dennoch werden die verrechenbaren Verluste iHv EUR 2 Mio nach § 15a Abs 2 EStG mit dem StB-Gewinn iHv EUR 5 Mio verrechnet.

Zum 31.12.2023 sind keine weiteren verrechenbaren Verluste festzustellen.

Ab dem Wj 2024 sind dem Gewinn jeweils mindestens EUR 1,2 Mio (1/5 von EUR 6 Mio) Unterschiedsbetrag hinzuzurechnen.

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