Rn. 121

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Der ArbG hat zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuern im LSt-Abzugsverfahren für den laufenden Arbeitslohn sowie beim LStJA die gemäß § 51a Abs 2 EStG zu berücksichtigenden Freibeträge nach § 32 Abs 6 EStG von dem nach § 39b Abs 2 S 5 EStG zu versteuernden Jahresbetrag abzuziehen. § 51a Abs 2a S 1 EStG ist durch Art 1 Nr 7 Buchst b 2. FamEntlastG mit Wirkung ab dem 01.01.2021 neu gefasst worden. Durch die Einführung eines dynamischen Verweises erübrigen sich zukünftig Folgeänderungen aufgrund von reinen Betragsänderungen des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Abs 6 S 1 EStG).

Für die Steuerklassen I, II und III ist für jedes zu berücksichtigende Kind der doppelte Kinderfreibetrag sowie der doppelte Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abzuziehen, für die Steuerklasse IV ist der Kinderfreibetrag sowie der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abzuziehen. Dies gilt jedoch nur für diejenigen zu berücksichtigenden Kinder, für die eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nicht in Betracht kommt, und somit nicht für die Auslandskinder iSd § 32 Abs 6 S 4 EStG (ausführlich dazu s Rn 125).

 

Rn. 122

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Bei der Anwendung des § 39b EStG für die Ermittlung der Zuschlagsteuern ist nach § 51a Abs 2a S 2 Hs 2 EStG die als LSt-Abzugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend. Nach § 39 Abs 4 Nr 2 EStG ist bei den Steuerklassen I–IV die Zahl der Kinderfreibeträge LSt-Abzugsmerkmal (§ 38b Abs 2 EStG). Aus § 38b Abs 2 EStG ergibt sich, mit welchem Zähler (0,5 oder 1) die Kinderfreibeträge als LSt-Abzugsmerkmale für ein minderjähriges und nach § 1 Abs 1 EStG unbeschränkt estpfl Kind iSd § 32 Abs 1 Nr 1 und Abs 3 EStG bei der Anwendung der Steuerklassen I–IV berücksichtigt werden.

 

Rn. 123

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Solange keine Änderung nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 39 Abs 5 bzw 6 EStG erfolgt ist, bleibt ein unrichtiges oder zwischenzeitlich unrichtig gewordenes LSt-Abzugsmerkmal maßgebend, Ettlich in Brandis/Heuermann, § 51a EStG Rz 66 (Mai 2021). Nach § 39 Abs 5 S 1 EStG ist der ArbN zu einer Mitteilung an das FA verpflichtet, sofern die Voraussetzungen für eine geringere Zahl von Kinderfreibeträgen eintreten; der ArbN hat in diesem Fall die Zahl der Kinderfreibeträge umgehend ändern zu lassen. Ändern sich die Voraussetzungen für die Zahl der Kinderfreibeträge zugunsten des ArbN, kann dieser nach § 39 Abs 6 S 1 EStG beim FA die Änderung dieses LSt-Abzugsmerkmals beantragen. Unter den Voraussetzungen des § 41c EStG kann die Änderung der als LSt-Abzugsmerkmal gebildeten Zahl der Kinderfreibeträge auch zu einer nachträglichen Berichtigung auch des Zuschlagsteuerabzugs führen, Ettlich in Brandis/Heuermann, § 51a EStG Rz 66 (Mai 2021).

 

Rn. 124

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Bedeutung hat bzw hatte die als LSt-Abzugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibeträge nur für die Zuschlagsteuern, da Kinderfreibeträge beim LSt-Abzug Grundsätzlich keine Berücksichtigung finden.

 

Rn. 125

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Kinderfreibeträge für Auslandskinder iSd § 32 Abs 6 S 4 EStG, dh Kinder, bei denen eine Kürzung des Kinderfreibetrags in Betracht kommt, werden jedoch beim LSt-Abzug bei der Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuern nicht berücksichtigt, Wagner in H/H/R, § 51a EStG Rz 30 (Juni 2022). Eine Berücksichtigung der Freibeträge für Auslandskinder kann für die Bemessung der Zuschlagsteuern somit nur im Wege der Antragsveranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStG erfolgen, Wagner in H/H/R, § 51a EStG Rz 30 (Juni 2022).

 

Rn. 126

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Bei einer nachfolgenden Veranlagung des ArbN gilt wieder § 51a Abs 2 EStG, Ettlich in Brandis/Heuermann, § 51a EStG Rz 61 (Mai 2021); Petersen in K/S/M, § 51a EStG Rz C 66 (Juli 2021).

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