Rn. 145

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Kann der StPfl den erforderlichen Nachweis nicht erbringen, ist die Steuer unter Einbeziehung der betroffenen Einkünfte festzusetzen. In Zweifelsfällen hinsichtlich der tatsächlichen Zahlung der Steuer bzw des Besteuerungsverzichts ist ein Auskunftsersuchen an den ausländischen Staat zu richten (BMF v 03.05.2018, BStBl I 2018, 643 Rz 66).

Aus Vereinfachungsgründen gewährt die FinVerw die Freistellung bis zu einer Bagatellgrenze von EUR 10 000 Einnahmen im VZ ohne weitere Nachweise. Die Bagatellgrenze gilt nicht pro Staat, sondern wird nur einmal je VZ gewährt (BMF v 03.05.2018, BStBl I 2018, 643 Rz 63). Die FinVerw verzichtet ebenfalls auf die Anwendung von § 50d Abs 8 EStG auch bei Vergütungen von Ortskräften ausländischer Vertretungen im Inland (BMF v 03.05.2018, BStBl I 2018, 643 Rz 63).

Werden die entsprechenden Nachweise nach Bestandskraft der inländischen Veranlagung erbracht, ist diese nach § 50d Abs 8 S 2 u 3 EStG unter analoger Anwendung von § 175 Abs 1 S 2 AO zugunsten des StPfl zu ändern. Die Festsetzungsfrist beginnt damit erst mit Ablauf des Kj, in dem der Nachweis erbracht wird. Mit dieser faktisch zeitlich unbegrenzten Änderungsmöglichkeit bei nachträglicher Nachweiserbringung soll das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates geschützt und eine Doppelbesteuerung vermieden werden (BT Drucks 15/1562, 40).

Zur Verzinsung nach § 233a AO s FG Sachsen v 22.11.2017, EFG 2017, 712 rkr: kein rückwirkendes Ereignis iSv § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AO.

 

Rn. 146–159

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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