Schrifttum:

Stangl/Hageböke in Schaumburg/Rödder, Unternehmensteuerreform 2008, 510.

 

Rn. 307

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Die Vorschriften zur Zinsabzugsbeschränkung enthalten auch Sonderregelungen für die Organschaft iSd §§ 14ff KStG. Nach § 15 S 1 Nr 3 S 1 KStG gilt der Organkreis als ein Betrieb iSd § 4h EStG (s Rn 63ff). Dies gilt dabei auch im Rahmen eines mehrstufigen Organkreises. Im Umkehrschluss ist somit die Zinsschrankenregelung iSd § 4h EStG nicht auf die einzelnen Organgesellschaften anzuwenden (§ 15 S 1 Nr 2 S 1 KStG).

 

Rn. 308

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Die sich dadurch ergebenden Konsequenzen lassen sich wie folgt überblicksartig darstellen:

  • Die Zinserträge u -aufwendungen iSd § 4h Abs 2 EStG (s Rn 136ff) sind für Zwecke der Zinsschrankenberechnung insgesamt auf Ebene des Organträgers zu ermitteln.
  • Zinsvorträge (s Rn 91ff), die in organschaftlicher Zeit entstehen, sind dem Organträger zuzurechnen.
  • Zinsvorträge aus vororganschaftlicher Zeit bleiben bei der betreffenden Organgesellschaft –vergleichbar den vororganschaftlichen Verlusten – erhalten. Entsprechend wirken sich diese im jeweiligen Zeitraum nicht aus u gelten als "eingefroren".
  • Bei Beendigung der Organschaft bleibt der Zinsvortrag beim Organträger erhalten, auch wenn der Zinsvortrag von einer (bisherigen) Organgesellschaft stammt.
  • Die Freigrenze (s Rn 95ff) ist im Organbereich nur einmal auf Ebene des Organträgers anzuwenden.
  • Ein Konzern, der mit einem Organkreis identisch ist, stellt einen Betrieb iSd § 4h Abs 2 S 1 Buchst b EStG (s Rn 104ff) dar. Somit wird möglicherweise die "Flucht" aus der Zinsschranke eröffnet, sofern keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung (s Rn 216ff) vorliegt.
  • Beim EK-Vergleich gem § 4h Abs 2 S 1 Buchst c EStG (s Rn 108ff) ist die EK-Quote des Organkreises durch Teilkonzernabschluss mit derjenigen des gesamten Konzernabschlusses zu vergleichen. Im Rahmen dessen ist dabei im Organkreis die Beteiligungsbuchwertkürzung nach § 4h Abs 2 S 1 Buchst c EStG (s Rn 108ff) nicht anzuwenden, da insoweit ein (fiktiver) Betrieb vorliegt, in dem keine Beteiligungen enthalten sein können.
  • § 8a Abs 2 u 3 KStG ("schädliche" Gesellschafterfremdfinanzierung, s Rn 216ff) gelten für den Organkreis insgesamt. Die Zinsrelation (10 %-Schranke, s Rn 225) ist deshalb auf der Basis des Nettozinsaufwandes für den gesamten Organkreis zu errechnen.
 

Rn. 309

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

vorläufig frei

 

Rn. 310

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Zu Gestaltungsansätzen auf der Grundlage der Organschaftsregelungen zur Zinsschranke s Rn 333.

 

Rn. 311–312

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

vorläufig frei

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