Rn. 136

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Die Zinsschranke enthält eine eigenständige Definition der Zinsen für Zwecke der Zinsschranke. Zinsaufwendungen sind nach § 4h Abs 3 S 2 EStG "Vergütungen für FK, die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben". Spiegelbildlich dazu sind Zinserträge nach § 4h Abs 3 S 3 EStG "Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, die den maßgeblichen Gewinn erhöht haben". Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/481, 49) kann hergeleitet werden, dass es sich um die vorübergehende Überlassung von Geld-Kapital handeln muss. FK sind damit alle als Verbindlichkeit passivierungsfähigen Kapitalzuführungen in Geld, die nicht zum EK gehören.

 

Rn. 137

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Zum FK gehören insb:

  • fest u variabel verzinsliche Darlehen (auch soweit es sich um Darlehensforderungen u Darlehensverbindlichkeiten iSd § 8b Abs 3 S 4ff KStG handelt),
  • partiarische Darlehen,
  • typisch stille Beteiligungen,
  • Gewinnschuldverschreibungen und
  • Genussrechtskapital (mit Ausnahme des EK-Genussrechtskapitals iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG).
 

Rn. 138

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Die Abgrenzung von FK u EK erfolgt nach steuerlichen Grundsätzen u nicht nach Handelsrecht. Auch die Dauer der Überlassung des FK sowie die Bezeichnung sind unbeachtlich. Folglich ist auch eine kurzfristige Kapitalüberlassung bereits ausreichend für die Berücksichtigung iRd Zinsschranke.

 

Rn. 139

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Korrespondierend zu dem Zinsaufwendungsbegriff sind Zinserträge Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art (weiter Zinsbegriff), die den maßgeblichen Gewinn erhöht haben. Spiegelbildlich handelt es sich bei den Zinserträgen des Empfängers um Zinsaufwendungen des Leistenden. Ent sprechend sind mE die beiden Begrifflichkeiten gleich auszulegen, es besteht eine Art Korrespondenzprinzip.

 

Rn. 140–141

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

vorläufig frei

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