Rn. 95

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Nach § 4h Abs 2 S 1 Buchst a EStG ist die Zinsschranke nicht anzuwenden, wenn der Saldo der Zinsaufwendungen über die Zinserträge (Nettozinsaufwand) weniger als 3 Mio EUR pro Wj beträgt. Hervorzuheben ist, dass es sich hierbei um eine Freigrenze u nicht um einen Freibetrag handelt. Das bedeutet, dass die Abzugsbeschränkung der Zinsschranke zur Anwendung kommt, wenn der Nettozinsaufwand genau 3 Mio EUR o mehr beträgt u keine weitere Ausnahmeregelung greift.

 

Rn. 96

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Die Freigrenze ist rechtsformunabhängig u gilt für jeden einzelnen Betrieb. Die Freigrenze gilt pro Wj des Betriebs sowie auch in voller Höhe für Rumpf-Wj. Bei Beginn o Ende der Betriebseigenschaft während des laufenden Wj ist die Freigrenze nicht anteilig zu kürzen.

Auch die finanzierende Person ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Selbst wenn der gesamte Schuldzinssaldo rechnerisch einem Gesellschafter zusteht, verbleibt der Betrag bis zum Erreichen der Freigrenze im jeweiligen Betrieb bei der vollständigen Abzugsfähigkeit der Zinsaufwendungen auch bei konzernangehörigen Betrieben.

 

Rn. 97

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Zu beachten ist, dass Organgesellschaften u Organträger für Zwecke der Zinsschranke nach § 15 S 1 Nr 3 KStG als ein Betrieb zu qualifizieren sind u die Zinserträge u Zinsaufwendungen der Organgesellschaften auf Ebene des Organträgers für die Ermittlung des Nettozinsaufwands berücksichtigt werden. Folglich kann die Freigrenze innerhalb eines Organkreises nur einmal in Anspruch genommen werden.

 

Rn. 98

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Bei Vorliegen ausländischer Betriebsstätten ist nur der auf das Inland entfallene Zinsaufwand in die Freigrenze einzubeziehen (so die Gesetzesbegründung). ME scheint das vor dem Hintergrund zutreffend, da die Zinsschranke generell auf die inländische Gewinnermittlung beschränkt ist.

 

Rn. 99

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Bei Mitunternehmerschaften bezieht sich die Freigrenze im Weiteren auf die Gesellschaft u somit entsprechend auf das Gesamthandsvermögen u Sonder-BV.

 

Rn. 100

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Aus steuerplanerischer Sicht ist aufgrund des "Alles-oderNichts"-Prinzips der Freigrenze eine sehr genaue Planung des Zinsaufwands sowie die Berücksichtigung eines ausreichenden Puffers empfehlenswert. Ein Puffer ist insb dann ratsam, wenn bspw die Bankfinanzierung nicht zu einem festen Zinssatz, sondern vielmehr zu einem an die Marktzinsentwicklung gekoppelten veränderlichen Zinssatz vereinbart wird. Gefahren des ungewollten Überschreitens der Freigrenze können sich insb ergeben aus:

  • Erhöhung der Bezugsgröße (zB Leitzins) bei variabel verzinslichen Darlehen;
  • Aufdeckung eines bislang nicht erklärten Zinselements, bspw im Rahmen einer Außenprüfung (zB Aufzinsungseffekt einer Verbindlichkeit);
  • geänderten Zuordnungen von Darlehen u entsprechendem Zinsaufwand auf Betriebe, die der Zinsschrankenregelung unterliegen.
 

Rn. 101

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Nach dem Gesetzeswortlaut ist auch der Zinsvortrag (s Rn 91) den im Folgejahr anfallenden Zinsaufwendungen hinzuzurechen u für die Zwecke der Freigrenze zu berücksichtigen. Dies ist grds folgerichtig, jedoch können daraus unsachgemäße Folgewirkungen resultieren. Denn ein über mehrere Jahre aufgebauter Zinsvortrag (bzw sogar ein einziger Zinsvortrag, zB ausgelöst durch die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Rahmen einer Refinanzierung) könnte in bestimmten Fällen dazu führen, dass die Freigrenze dauerhaft ins Leere läuft u der Zinsvortrag kaum noch abbaubar wäre. Im Ergebnis würde sich dadurch die zunächst für den StPfl günstig scheinende Möglichkeit des Zinsvortrags in einen steuerlichen Nachteil wandeln.

Um nach der wortlautgetreuen Auslegung zweckwidrige Ergebnisse zu vermeiden, wäre es aus Sicht betroffener StPfl wünschenswert, würde die FinVerw dem StPfl im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme gestatten, nicht abziehbare Zinsen wahlweise in das übernächste Jahr vortragen zu dürfen.

 

Beispiel:

Ein Betrieb weist einen Zinsvortrag von 2 Mio EUR per 31.12.2010 aus. Im Jahr 2011 beläuft sich der Nettozinsaufwand auf 1.900 TEUR u würde nach § 4h Abs 2 S 1 Buchst a EStG die Freigrenze nicht übersteigen. Allerdings erhöht der aus dem Vorjahr hinzuzurechnende Zinsvortrag den Nettozinsaufwand derart, dass die Freigrenze im betreffenden Jahr 2011 überschritten ist.

Im Ergebnis sind die Zinsaufwendungen iHv 1.900 TEUR für steuerliche Zwecke nur iHv 30 % des steuerlichen EBITDA abzugsfähig. Der nicht abziehbare Teil erhöht aber den Zinsvortrag des Betriebs.

 

Rn. 102–103

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

vorläufig frei

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