Rn. 65

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

§ 4e EStG gilt nicht nur für Beiträge, die ein Trägerunternehmen für seine ArbN aufwendet. Handelt es sich bei dem Trägerunternehmen um eine KapGes, kann es auch Beiträge an einen Pensionsfonds, die es zu Gunsten eines Kapitalgesellschafters, der zB als Geschäftsführer oder ArbN der KapGes tätig ist, als BA abziehen. Allerdings ist insoweit insbesondere die Regelung des § 4e Abs 2 EStG bezüglich der betrieblichen Veranlassung des Aufwands zu beachten (s Rn 36 f und s Rn 73ff).

 

Rn. 66

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die KapGes kann auch den gestreckten BA-Abzug gemäß § 4e Abs 3 S 1 EStG beantragen, um den Kapitalgesellschaftern die Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr 66 EStG zu ermöglichen.

Hierbei ist allerdings zu beachten, dass § 3 Nr 66 EStG keine Anwendung findet, wenn die Beitragsleistungen gemäß § 4e Abs 2 EStG nicht zum BA-Abzug berechtigen, zB wenn eine vGA vorliegt. Denn die Beiträge sind dann keine "Leistungen des ArbG", sondern Leistungen der Gesellschaft.

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