Rn. 36

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Ebenso wie § 4d Abs 1 S 1 EStG (Eingangssatz) und § 4c Abs 2 EStG sieht § 4e Abs 2 EStG vor, dass ein BA-Abzug unzulässig ist, soweit die vom Pensionsfonds zugesagten Versorgungsleistungen nicht betrieblich veranlasst wären, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden.

 

Rn. 37

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Nicht abzugsfähig sind daher Beiträge, die das Trägerunternehmen für die Pensionsfondszusage eines in dem privaten Bereich der Anteilseigner tätigen ArbN leistet. Entsprechendes gilt für Beiträge, die das Trägerunternehmen zu Gunsten der ArbN eines fremden Unternehmens erbringt. Dies kann insbesondere im Konzern der Fall sein, wenn Trägerunternehmen für ein Tochterunternehmen oder Tochterunternehmen für das Trägerunternehmen Beiträge leisten.

Zu den Besonderheiten bei Kapitalgesellschaftern s Rn 65 ff und zu den Besonderheiten bei ArbN-Ehegatten s Rn 84ff.

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