Rn. 17

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Nach § 48d Abs 1 S 1 EStG sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Bauabzugsteuer auch dann anzuwenden, wenn die Einkünfte aus der Bauleistung nach den Regeln des DBA im Inland nicht zu besteuern sind. Das Gleiche gilt, wenn die Einkünfte nach dem DBA vom Steuerabzug freigestellt sind oder der Steuerabzug nach einem geringeren Steuersatz vorzunehmen ist (Tz 85 BMF BStBl I 2022, 1229).

 

Rn. 18

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Der Leistende kann den Steuerabzug nur durch Vorlage einer Freistellungsbescheinigung verhindern. Nach § 48d Abs 1 S 5 EStG gilt § 48b EStG entsprechend. Die Vorschrift hat nur deklaratorischen Charakter. § 48b EStG gilt – unabhängig von § 48d Abs 1 S 5 EStG – auch für Leistende, die nicht im Inland ansässig sind.

 

Rn. 19

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Sind die Einkünfte aus der Bauleistung bereits nach innerstaatlichem Recht nicht stpfl, weil zB der Tatbestand des § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG mangels Betriebsstätte nicht erfüllt ist, ist zwar § 48d Abs 1 S 1 EStG nicht anwendbar. Dies ändert aber nichts daran, dass die Steuerabzugsverpflichtung gemäß § 48 Abs 1 S 1 EStG besteht. Die Pflicht um Steuerabzug hängt nicht von einem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal ab, dass die Einkünfte des Leistenden in Deutschland stpfl sind. Insbesondere kann aus der Regelung in § 48d Abs 1 S 1 EStG nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die Steuerabzugsverpflichtung bei anderen Steuerbefreiungen entfällt. Vielmehr stellt § 48d Abs 1 S 1 EStG nur eine Klarstellung für einen besonders wichtigen Fall der Steuerbefreiung dar (so BFH I R 46/17, BStBl II 2020, 552, Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az des BVerfG: 2 BvR 1392/20; auch: FG He v 16.05.2017, 4 K 63/17, EFG 2017, 1351; FG D´dorf v 10.10.2017, 10 K 1513/14 E, EFG 2018, 959; zweifelnd: BFH I B 160/08, BFH/NV 2009, 377 für den Fall der Haftung des Leistungsempfängers). Deshalb ist der Leistende auch in diesen Fällen auf die Beibringung einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG oder auf das Erstattungsverfahren gemäß § 48c Abs 2 EStG angewiesen.

 

Rn. 20

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

vorläufig frei

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