Rn. 15

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Eine Veranlagung nach § 46 EStG, vor allem in den Fällen der Antragsveranlagung zum Zwecke eines Verlustausgleichs oder eines Verlustabzugs, kommt naturgemäß nur in Betracht, wenn in dem Einkommen tatsächlich Arbeitseinkünfte enthalten sind. Sind Lohneinkünfte irrtümlich angenommen worden, ist davon auch LSt einbehalten und abgeführt worden, so erfolgt die Veranlagung nach § 25 EStG, BFH BStBl III 1959, 348. Einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer Veranlagung nach § 46 EStG hat der StPfl nach BFH BStBl III 1966, 46 im Übrigen nicht nur in den Fällen der Antragsveranlagung, sondern auch in den Fällen, in denen das FA die Veranlagung zwangsläufig durchzuführen hat.

In den Fällen des zu Unrecht unterbliebenen LSt-Abzugs (zB Schwarzarbeit) kommt eine Veranlagung nach § 46 EStG nicht in Betracht, da kein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorgenommen worden ist. Es fehlt die Tatbestandsvoraussetzung des § 46 Abs 2 EStG ("von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist"). In diesen Fällen ist nach § 25 EStG zu veranlagen, s Kulosa in Schmidt, § 46 EStG Rz 6; Brandl in Blümich, § 46 EStG Rz 46). Anderer Auffassung Hummel in K/S/M, § 46 EStG Rz B 5.

Bei einem ausländischen ArbG ist § 46 EStG nicht anwendbar, da der LSt Abzug nach § 38 Abs 1 EStG einen inländischen ArbG voraussetzt.

 

Rn. 16

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Ist der StPfl verstorben, steht der Anspruch auf Veranlagung seinen Erben zu, Giloy, BB 1979, 624, 625. Bei der Veranlagung tritt dann an die Stelle des Kj der Zeitraum zwischen Jahresbeginn und Tod des Erblassers, s § 25 Abs 2 EStG aF; s § 25 Rn 20 (Schneider).

 

Rn. 17

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Gegen eine die Veranlagung ablehnende Verfügung des FA steht dem StPfl nach st Rspr der Einspruch und damit die Klage zu, s Rn 104.

 

Rn. 18–19

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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