Rn. 17

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

VZ ist nach § 25 Abs 1 EStG das Kj, in dem der StPfl das Einkommen (zvE nach § 2 Abs 5 EStG) bezogen hat, nach dem sich die tarifliche ESt bemisst, § 32a Abs 1 S 1 EStG. In der ab VZ 2013 geltenden Fassung des § 25 Abs 1 EStG wird auf den Zusatz "abgelaufenen" VZ verzichtet, da die gesetzliche Verpflichtung aus der Mitwirkungspflicht iSd § 90 AO abgeleitet wird.

Aus den wechselseitigen Beziehungen dieser Vorschriften zueinander folgt, dass das Kj als VZ grundsätzlich mit dem Bemessungszeitraum übereinstimmt. Das ist der Besteuerungsabschnitt, für den das bezogene Einkommen die Besteuerungsgrundlage für die tarifliche ESt bildet. VZ = Kj ist stets ein kalendermäßig bestimmter Zeitraum, gleichgültig, ob für diesen persönliche oder sachliche StPfl bestanden hat, BFH BStBl II 1972, 877für den maßgeblichen für den Verlustabzug nach § 10d EStG vorangegangenen oder folgenden VZ.

Ebenfalls mit dem Veranlagungs- und Bemessungszeitraum übereinstimmen wird regelmäßig der Ermittlungszeitraum, also der Zeitabschnitt, für den der für die Veranlagung relevante Sachverhalt festzustellen ist. Das schließt aber nicht aus, dass für einzelne Besteuerungsgrundlagen notwendig zeitraumübergreifende Ermittlungen vorzunehmen sind, zB

  • bei abweichendem Wj (§ 4a EStG),
  • beim Verlustabzug (§ 10d EStG),
  • bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben (§ 11 EStG),
  • bei privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG),
  • beim gewerblichen Grundstückshandel (BMF BStBl I 2004, 434),
  • bei der Frage der Einkunftserzielungsabsicht, s BFH X, BStBl II 1990, 278 u BFH BFH/NV 1990, 502 zur Zulässigkeit einer insoweit vorläufigen Veranlagung nach § 165 Abs 1 AO.

Zwei Ermittlungszeiträume in einem Kj folgten bis zum VZ 1995 aus dem Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter StPfl innerhalb eines VZ und umgekehrt, s Rn 20.

 

Rn. 18

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Sind Besteuerungsgrundlagen nach §§ 179, 180 AO gesondert festzustellen, so ist Feststellungszeitraum das Kj als VZ. Das gilt auch beim abweichenden Wj der Land- und Forstwirte, wenn nach § 4a Abs 2 Nr 1 EStG die Gewinne zweier Wj auf ein Kj aufzuteilen sind. In diesem Fall ist Gegenstand der für die ESt-Veranlagung bindenden Gewinnfeststellung nicht der Gewinn des jeweiligen Wj, sondern die umgerechneten Gewinnanteile, die als endgültige Besteuerungsgrundlagen für den VZ (= das Kj) unverändert in die ESt-Veranlagung übernommen werden können, BFH BStBl II 1985, 148; BFH/NV 1987, 278.

 

Rn. 19

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Bei Eintritt oder Wegfall der persönlichen StPfl während des Kj, zB bei Geburt, durch Tod oder infolge Ein- bzw Auswanderung, bleibt das Kj gleichwohl der VZ, BFH I, BStBl II 1972, 621; BFH VIII, BStBl II 1972, 877; ebenso Scholtz, DStZ 1982, 488. Es wird jedoch nur das während der Dauer der StPfl bezogene Einkommen zugrunde gelegt, so dass sich ein abgekürzter Ermittlungszeitraum ergibt.

Nach § 2 Abs 7 S 3 EStG sind die während der beschränkten StPfl erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten EStPfl einzubeziehen.

Bei Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter StPfl besteht nach Aufhebung des § 25 Abs 2 EStG aF seit VZ 2013 ein einheitlicher Ermittlungszeitraum, der sich aus den Zeiträumen beschränkter und unbeschränkter StPfl zusammensetzt. Konsequenterweise werden die auf den VZ bezogenen Pauschal- und Höchstbeträge nicht zeitanteilig gekürzt. Entscheidend für die Berücksichtigung von Einnahmen und BA oder WK bei den Überschusseinkünften sowie von SA und ag Belastungen ist die tatsächliche Vereinnahmung bzw Verausgabung während des Zeitraums der StPfl, BFH VI, BStBl II 1984, 587. Außerhalb dieses Zeitraums angefallene WK oder SA bleiben unberücksichtigt. Der ESt-Tarif wird einheitlich angewendet. Ausländische Einkünfte unterliegen dem Progressionsvorbehalt.

 

Rn. 20

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Der Erblasser wird nur mit den bis zu seinem Tode erzielten Einkünften veranlagt. Später zugeflossene Einnahmen hat nach hM der Erbe zu versteuern, es kommt § 24 Nr 2 EStG zur Anwendung, s § 24 Rn 97ff (Schindler).

Wird ein ererbter Gewerbebetrieb fortgeführt, müssen die Einkünfte zwischen Erblasser und Erbe (notfalls im Wege der Schätzung, vgl BFH BStBl II 1984, 53) aufgeteilt werden, BFH BStBl II 1973, 544. Nach hM und st Rspr setzt der Erbe die Einkunftsgrundlagen des Erblassers fort, BFH v 05.07.1990, GrS 2/89, BStBl II 1990, 837; BMF v 11.01.1993, BStBl I 1993, 62.

 

Rn. 21

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Die Insolvenz des StPfl führt nicht zur Beendigung der persönlichen StPfl. Die in einem Kj vor und nach Insolvenzeröffnung anfallenden Einkünfte sind als Besteuerungsgrundlagen desselben VZ zusammenzurechnen, so dass nur ein einziges während des VZ erzieltes Einkommen erfasst wird, BFH BStBl II 1972, 784; 1978, 356; ebenso Fichtelmann, BB 1984, 1293.

 

Rn. 22

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

vorläufig frei

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