Rn. 78

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Der ArbG kann gegen den Haftungsbescheid bzw Nachforderungsbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Einspruch einlegen. Nach der Rspr des BFH werden die Einwendungen des ArbG auf solche beschränkt, die das Arbeitsverhältnis unmittelbar betreffen (BFH BStBl III 1953, 121; 1956, 340; s auch FG Sa EFG 2020, 908 zum Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung (AdV), wenn das FA seiner Pflicht zur Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen nach § 364 AO nicht nachgekommen ist). Der ArbG kann keine Ermäßigungsgründe vorbringen, die in der Person des ArbN liegen (zB der ArbN habe versäumt, im Verfahren der Eintragung von Freibeträgen auf der LSt-Karte oder im LStJA bestimmte Steuerermäßigungen geltend zu machen), denn der ArbG ist an die Eintragungen auf der LSt-Karte gebunden (BFH BStBl II 1973, 423; 1974, 756). Gleiches gilt für die übermittelten LSt-Abzugsmerkmale. Auch insoweit ist der ArbG an diese gebunden.

Auch andere WK oder SA des ArbN kann der ArbG nicht geltend machen. Es würde dem Charakter des LSt-Abzugs an der Quelle nicht entsprechen, wenn der ArbG wie bei der Veranlagung des ArbN diese Einwendungen geltend machen könnte (vgl BFH BStBl II 1974, 756; 2008, 597 unter II.2.; aA Krüger in Schmidt, § 42d EStG Rz 60 mwN, 40. Aufl).

Im Ergebnis sollte mE nicht mehr an LSt abgeführt werden als materiell-rechtlich zutreffend. Da die Haftungsschuld von der LSt-Schuld abhängt, kann der ArbG einwenden, die LSt-Schuld des ArbN bestehe nicht, nicht mehr oder nicht in der Höhe (Offerhaus, StbJb 1983/84, 291, 296 mwN).

Nach BFH BStBl II 1978, 682 kann der ArbG nicht ein Mitverschulden des FA einwenden, wenn dieses über einen längeren Zeitraum unterlassen hat, die nicht abgeführte LSt beizutreiben. Das Mitverschulden ist allenfalls iRd Ermessens zu berücksichtigen (so BFH BStBl II 2009, 342).

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