Rn. 38

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Gemäß § 42d Abs 3 S 1 EStG sind der ArbG und der ArbN Gesamtschuldner, soweit die Haftung der ArbG reicht. Nach § 44 Abs 1 S 2 AO schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. Die Leistung des einen befreit auch den anderen Schuldner. Das Gleiche gilt auch für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit (§ 44 Abs 2 S 1 u 2 AO). Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten (§ 44 Abs 2 S 3 AO).

Der ArbN bleibt auch insoweit Schuldner der LSt, als er nach § 42d Abs 3 S 4 EStG als Gesamtschuldner nicht in Anspruch genommen werden kann.

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