Rn. 19

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Die Einzelfälle der Nachforderung sind übersichtlich in H 41c.3 LStH 2012 zusammengestellt. Eine Nachforderung hat zu erfolgen, wenn

- der Barlohn des ArbN zur Deckung der LSt nicht ausreicht und die Steuer weder aus zurückbehaltenen anderen Bezügen des ArbN noch durch einen entsprechenden Barzuschuss des ArbN aufgebracht werden kann (s § 38 Abs 4 EStG),
- eine Änderung der LSt-Abzugsmerkmale erforderlich war, diese aber unterblieben ist (§ 39 Abs 4 EStG),
- eine erforderliche Änderung der LSt-Abzugsmerkmale unterblieb,
- ein Freibetrag rückwirkend herabgesetzt wurde (§ 39a Abs 5 EStG) und die zu wenig erhobene LSt nicht nachträglich einbehalten wurde,
- eine rückwirkende Änderung eines Pauschbetrages nach § 33b EStG wegen der bereits erteilten LSt-Bescheinigung nicht zu einer Nacherhebung von LSt durch den ArbG führen kann (BFH v 24.09.1982, BStBl II 1983, 60), H 41c.3 LStH 2012 "Freibeträge, rückwirkende Änderung"),
- der ArbG dem FA angezeigt hat, dass er von seiner Berechtigung, LSt nachträglich einzubehalten, keinen Gebrauch macht oder die LSt nicht nachträglich einbehalten kann (s § 41c Abs 4 EStG),
- der ArbN in den Fällen des § 42d Abs 3 S 4 EStG für die nicht vorschriftsmäßig einbehaltene oder angemeldete LSt in Anspruch zu nehmen ist; wegen der Wahl der Inanspruchnahme s R 42d.1 Abs 3 u 4 LStR 2011.
 

Rn. 20

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Will das FA zu wenig einbehaltene LSt vom ArbN nachfordern, muss es gegen diesen einen Steuerbescheid erlassen und entsprechend bescheinigen. Das gilt aber nicht für die Nachforderung von LSt nach Ablauf des Kj. In diesen Fällen bedarf es keiner förmlichen Berichtigung des Freibetrags; es genügt vielmehr, wenn die Inanspruchnahme des ArbN ausdrücklich mit der rückwirkenden Änderung des eingetragenen Freibetrags begründet wird, BFH BStBl II 1983, 60. Weiteres zum Nachforderungsbescheid und den Rechtsbehelfen hiergegen s § 42d Rn 65 ff.

Die Nacherhebung wird von dem für den ArbN zuständigen FA durchgeführt, es sei denn, dass weder eine Pflichtveranlagung noch eine Antragsveranlagung gem § 46 EStG durchzuführen ist. In diesen Fällen fällt die Zuständigkeit zurück an das Betriebsstätten-FA, welches stets für beschr StPfl zuständig ist.

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