Rn. 26

Stand: EL 115 – ET: 04/2016

Nach § 41 Abs 2 EStG gilt für den LSt-Abzug ein vom § 12 AO abw Betriebsstättenbegriff. § 41 Abs 2 EStG geht in seiner Wirkung über § 12 AO hinaus. Betriebsstätte nach § 41 Abs 2 EStG ist der Betrieb oder Teil des Betriebs des ArbG, in dem der für die Durchführung des LSt-Abzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird. Es kommt auf die Ermittlung des maßgebenden Arbeitslohns an und nicht darauf, wo die LSt berechnet wird und die für den LSt-Abzug maßgebenden Unterlagen aufbewahrt oder maschinell verarbeitet und gespeichert werden. Ermittlung des Arbeitslohns bedeutet die Zusammenstellung der maßgebenden Arbeitslohnteile, die dem LSt-Abzug zugrunde zu legen sind.

Die IT-gestützte Lohnabrechnung wird dort durchgeführt, wo der Bearbeiter die Eingabewerte feststellt und in der elektronischen Datenverarbeitung erfasst. Dieser Ort ist nicht zwingend der Ort, an dem sich die Rechenanlage befindet und die maschinelle Verarbeitung der Lohndaten durchgeführt wird.

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