Rn. 23

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

Bemessungsgrundlage für die pauschale Steuer ist die Summe der Beiträge und Zuwendungen, die der ArbG für die Versicherung des ArbN im Kj aufbringt und deren Gegenwert dem ArbN als lstpfl Entgelt im Kj zufließt. Die pauschale Steuer soll an die Stelle der an sich verwirklichten individuellen Steuer des ArbN treten. Beiträge oder Zuwendungen, die beim ArbN keine LStPfl auslösen würden, weil sie steuerfrei bezogen werden können, bleiben danach bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der pauschalen Steuer außer Betracht. Zur Bemessungsgrundlage wurden daher die Beiträge und Zuwendungen nach der bis 1989 geltenden Fassung des § 40b Abs 1 S 1 EStG nur in dem Umfang gezählt, "soweit diese nicht steuerfrei waren". Die steuerfreien Leistungen des ArbG werden nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschsteuer einbezogen. Auf Zukunftssicherungsleistungen des ArbG iSd § 40b EStG findet die Grenze von EUR 44 des § 8 Abs 2 S 9 EStG keine Anwendung (BFH v 26.11.2002, BStBl II 2003, 492; R 8.1 Abs 3 LStR 2011).

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