Rn. 47

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Wie im Fall der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs 2 EStG darf der ArbG auch bei der Pauschbesteuerung nach Abs 2a der Vorschrift keine elektronischen LSt-Abzugsmerkmale abrufen. Voraussetzung für die Anwendung des § 40a Abs 2a EStG ist, dass der ArbG keine Beiträge nach § 168 Abs 1 Nr 1b oder 1c SGB VI, nach § 172 Abs 3 Nr 3a SGB VI oder nach § 276a Abs 1 SGB VI zu entrichten hat. In diesem Fall kann die LSt pauschal mit 20 % des Arbeitsentgelts erhoben werden.

Die Pauschalierung der LSt nach § 40a Abs 2a EStG kommt insbesondere beim Überschreiten der 520-Euro-Grenze aufgrund des Zusammenrechnens mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse bei verschiedenen ArbG in Betracht, R 40a. 2 S 2 LStR 2023.

Neben einer geringfügigen Beschäftigung nach § 40a Abs 2 EStG kann auch eine weitere geringfügige Beschäftigung nach Abs 2a ausgeübt werden, wenn neben einer Hauptbeschäftigung zwei geringfügige Beschäftigungen ausgeübt werden. In diesem Fall gilt für die zeitlich zuerst aufgenommene geringfügige Beschäftigung § 40a Abs 2 EStG. Dagegen kann die zeitlich zuletzt aufgenommene geringfügige Beschäftigung mit 20 % pauschaliert werden, § 40a Abs 2a EStG, ebenso Niermann/Plenker, DB 2003, 304.

Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH üben keine Beschäftigung iSd § 7 Abs 1 SGB IV aus, da sie maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen haben. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis iSd Sozialversicherung liegt somit nicht vor, auch wenn lohnsteuerlich der Gesellschafter-Geschäftsführer als ArbN einzuordnen ist. Dadurch kommt für einen Gesellschafter-Geschäftsführer die Anwendung des § 40a Abs 2 und 2a EStG nicht in Betracht. Dies gilt auch für ArbN, die nicht Geschäftsführer der GmbH sind, aber alleiniger Gesellschafter (FG BdW EFG 2015, 2074).

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