Rn. 20

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Nach § 40a EStG besteht eine steuerliche Wahlmöglichkeit des ArbG zwischen der Pauschalbesteuerung und der individuellen Besteuerung nach den elektronischen LSt-Abzugsmerkmalen des ArbN. Da die Pauschalierung eine Abkehr von der individuellen Regelbesteuerung beim ArbN zur Folge hat und eine eigene Schuldnerschaft des ArbG hinsichtlich der übernommenen LSt begründet (§ 40a Abs 5 EStG iVm § 40 Abs 3 S 2 EStG), hängt die Wirksamkeit der Pauschalierung davon ab, dass sich der ArbG dafür entscheidet. Der ArbN ist in das Pauschalierungsverfahren nicht eingeschaltet, weshalb er weder eine Rechtsbehelfsbefugnis besitzt, noch – bei fehlgeschlagener Pauschalierung – einen Erstattungsanspruch. Auch muss der ArbG den ArbN grds nicht darüber informieren, dass er von der Pauschalierungsmöglichkeit nach § 40a Abs 2 EStG keinen Gebrauch macht (BAG vom 13.11.2014, 8 AZR 817/13). Allerdings kann der ArbG arbeitsrechtlich (zB nach dem Arbeitsvertrag) zu einer bestimmten Form des LSt-Abzugs verpflichtet sein. Derartige Vereinbarungen haben aber keine unmittelbaren steuerlichen Wirkungen auf die Pauschalierung.

Die Entscheidung des ArbG zu pauschalieren, wirkt nur hinsichtlich des betreffenden Dienstverhältnisses (s Rn 13) und der betreffenden Pauschalierungsart (s Rn 17).

In den Fällen der Pauschalierung der LSt nach § 40a EStG ist der ArbG zum Abruf der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale nicht berechtigt. Da eine Entgegennahme der LSt-Karte der Erhebung der LSt mit einem Pauschsteuersatz nicht entgegenstand (FG Nbg EFG 1989, 313; aA Paetsch in Frotscher/Geurts, § 40a EStG Rz 9 (März 2021)), ist dies auf den Abruf der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale zu übertragen. Der Gesetzeswortlaut "kann unter Verzicht" schließt die Pauschalierung daher mE nicht aus, wenn die Abzugsmerkmale doch abgerufen wurden.

Wird von einem ArbN die Tätigkeit für seinen inländischen ArbG im Ausland ausgeübt, so kann die LSt ebenfalls pauschaliert werden, wenn inländische Einkünfte vorliegen und das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland zusteht. Die Pauschalierung der LSt setzt keine Beschäftigung im Inland voraus.

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