Rn. 10

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die zu Verträgen zwischen Ehegatten geltenden Grundsätze sind auch entsprechend auf Verträge der Eltern mit den Kindern anzuwenden (BFH BStBl II 1988, 877; 1998, 149; H 4.8 EStH 2019 "Arbeitsverhältnis mit Kindern"). Auch hier besteht die Gefahr des Missbrauchs. Solchen Verträgen kann aber steuerlich die Anerkennung nicht allein deshalb versagt werden, nur weil die Tätigkeiten der Kinder nach Art und Umfang noch in den Bereich der familienrechtlich geschuldeten Dienstleistungspflichten fallen. Zwar sieht § 1619 BGB vor, dass Kinder, die dem elterlichen Hausstand angehören und von Eltern erzogen und unterhalten werden, in einer ihren Kräften und ihrer Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten haben. Jedoch können diese gesetzlichen Mitwirkungspflichten auch auf arbeitsvertraglicher Grundlage erbracht werden (BFH BStBl II 1989, 453 mwN; BFH BStBl II 1994, 298).

 

Rn. 11

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

An Arbeitsverträge mit volljährigen Kindern können teilweise weniger strenge Anforderungen gestellt werden als an Ehegattenarbeitsverträge (BFH BStBl II 1983, 562; Bode in Kirchhof, § 4 EStG Rz 257 "Angehörige – (2)"). Werden Arbeitsverträge mit Kindern unter 14 Jahren geschlossen, so sind diese idR nichtig und nicht steuerlich anzuerkennen (beachte aber die Ausnahmen nach dem JArbSchG, insb für Jugendliche über 15 Jahren während der Schulferien, § 5 Abs 4 JArbSchG). Ebenso gilt dies für Arbeitsverträge mit voll schulpflichtigen Jugendlichen. Nach R 4.8 Abs 3 S 1 EStR 2012 ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Wirksamkeit eines Arbeits- oder Ausbildungsvertrages mit einem minderjährigen Kind nicht erforderlich. Ebenso ist die fehlende Beachtung einer Formvorschrift unter bestimmten Bedingungen nicht erheblich (s Rn 23).

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