Rn. 1719a

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Erstattet der ArbG Verpflegungsaufwendungen des ArbN, sind diese bis zur Höhe der Pauschbeträge nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG aF steuerfrei (s § 3 Nr 13 und 16 EStG; BFH BStBl II 2006, 30 unter II.2.d.cc.; BFH BStBl II 2009, 726; FG Münster EFG 2008, 118). Bei Selbstständigen kommt diese Möglichkeit nicht in Betracht.

Erhält der ArbN unentgeltlich/teilentgeltlich Mahlzeiten vom ArbG oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten, so bleibt der Abzug der Pauschbeträge erhalten (R 9.6 Abs 1 S 3 und R 8.1 Abs 8 LStR 2011). Dieser Pauschbetragsabzug ist auch in den Fällen des § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG aF zu gewähren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge