Rn. 62

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Steuerfreie BV-Mehrungen und Einnahmen liegen nach den Regelungen des § 3 Nr 40 S 1 Buchst a–i EStG in Höhe von 40 % in folgenden Fällen vor (zu den einzelnen Tatbeständen s § 3 Rn 1340ff (Handzik)):

(1) BV-Mehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 u 9 EStG gehören oder an einer Organgesellschaft iSd § 14 oder § 17 KStG oder aus deren Auflösung oder Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz eines solchen WG mit dem Wert, der sich nach § 6 Abs 1 Nr 2 S 3 EStG ergibt, soweit die BV-Mehrungen oder Einnahmen zu den Einkünften aus LuF, Gewerbebtrieb oder selbstständiger Arbeit gehören;
(2) Veräußerungspreis iSd § 16 Abs 2 EStG, soweit er auf die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 u 9 EStG gehören, oder an einer Organgesellschaft iSd § 14 oder § 17 KStG;
(3) Veräußerungspreis oder gemeiner Wert iSd § 17 Abs 2 EStG;
(4) Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG und Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 9 EStG;
(5) Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG (= Bezüge, die nach Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen);
(6) besondere Entgelte oder Vorteile iSd § 20 Abs 3 EStG, die neben den in § 20 Abs 1 Nr 1 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden;
(7) Gewinne aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG;
(8) Gewinne aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG iVm § 20 Abs 2 S 2 EStG;
(9) Bezüge iSd § 22 Nr 1 S 2 EStG, soweit diese von einer nicht von der KSt befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse stammen.
 

Rn. 63

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Nach § 3c Abs 2 S 1 EStG idF des MoRakG gilt das Teilabzugsverbot auch für Vergütungen – sog Carried Interest – bei Wagniskapitalgesellschaften iSd § 18 Abs 1 Nr 4 EStG (s § 3 Rn 1514 (Handzik)). Bis zur gesetzlichen Neuregelung durch das MoRakG im Jahr 2008 war fraglich, ob die mit dem "Carried Interest" zusammenhängenden Aufwendungen dem Abzugsverbot des § 3c Abs 1 EStG oder des § 3c Abs 2 EStG unterlagen. Erst durch die gesetzliche Neuregelung des § 3c Abs 2 S 1 EStG idF MoRakG wird die Systematik des Teileinkünfteverfahrens klarstellend auf den ebenfalls anteilig steuerfreien "Carried Interest" bei vermögensverwaltenden Private Equity-Gesellschaften auch insoweit übertragen, als die mit den anteilig steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht im selben VZ anfallen wie die Einnahmen (BT-Drucks 16/9829, 8).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge