Rn. 1513

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Durch das Gesetz zur Förderung von Wagniskapital vom 30.07.2004 (BGBl I 2004, 2013) wurde § 3 Nr 40a EStG eingefügt, zusammenhängend mit der Schaffung eines neuen § 18 Abs 1 Nr 4 EStG. § 3 Nr 40a EStG erweitert den Anwendungsbereich des Halb-/Teileinkünfteverfahrens auf Vergütungen iSd § 18 Abs 1 Nr 4 EStG. Der Gesetzgeber reagierte damit auf BMF vom 16.12.2003, BStBl I 2003, 40 Tz 24, 25 über die einkommensteuerliche Behandlung von Venture Capital- und Private Equity-Fonds, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die erhöhten Gewinnanteile (= sog Carried Interest) der Beteiligungsmanager gewerbliche Einkünfte sind und das Halb-/Teileinkünfteverfahren nicht anzuwenden sei. Zur weiteren Vorgeschichte der Regelung s Watrin/Struffert, BB 2004, 1888; Bauer/Gemmeke, DStR 2004, 1470; Geerling/Ismer, DStR 2005, 1596; Gragert, NWB Nr 44 vom 29.10.2007, 3847.

 

Rn. 1514

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Durch das Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) vom 12.08.2008, BGBl I 2008, 1672, welches als MantelG die Schaffung eines neuen WagniskapitalbeteiligungsG (WKBG) und die Reform des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) umfasst, wurden in § 3 Nr 40a EStG die Wörter "die Hälfte" durch die Angabe "40 %" ersetzt. Dadurch wurde – zur Gegenfinanzierung der Bestimmungen des MoRaKG – der steuerfreie Anteil der Tätigkeitsvergütung, die Initiatoren von Beteiligungsgesellschaften nach Rückzahlung des Kapitals an die übrigen Gesellschafter erhalten (Carried Interest), generell von 50 % auf 40 % der Vergütungen abgesenkt.

 

Rn. 1514a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Vorschrift ist konstitutiv.

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