Rn. 14a

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Auf Empfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks 15/1928) wurde durch Art 1 Nr 3, Nr 34a StÄndG 2003 ab VZ 2004 (BGBl I 2003, 2645) ein Höchstbetrag von EUR 50für den Grundlohn eingeführt. Man wollte damit die Auswirkung des § 3b EStG für Spitzenverdiener wie etwa Fußballprofis begrenzen (s Harder-Buschner, NWB F 6, 4469; Niermann, DB 2003, 2724). Die Einführung einer solchen Grenze ist sowohl dem Grunde nach als auch in der konkreten Höhe verfassungsrechtlich unbedenklich. Auch s Rn 2, 5, 52a.

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