Rn. 5

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

§ 3b EStG beschränkt die Steuerfreiheit auf bestimmte Prozentsätze des Grundlohns. Damit sollen Missbräuche u eine Angemessenheitsprüfung im Einzelfall vermieden werden (BFH BStBl II 1985, 664). Um für Spitzenverdiener (zB Fußballprofis) die Steuerfreiheit zu beschränken, fügten Art 1 Nr 3, 34a des StÄndG 2003 (v 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645) ab VZ 2004 einen Höchstbetrag von EUR 50 für den Grundlohn ein. Ferner s Rn 2, 14a, 52a.

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