Rn. 2

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Seit dem EStRG 1974 sind folgende Änderungen des § 3b EStG zu verzeichnen:

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SteuerreformG 1990 (EStRG 1990 v 25.07.1988, BGBl I 1988, 1093):

- Bisher waren bei den auf sonstigen Rechtsgrundlagen beruhenden Zuschlägen (§ 3b Abs 2 EStG aF) nur bestimmte Prozentsätze des Grundlohns steuerfrei. Diese Beschränkung auf Prozentsätze wird auch auf alle anderen Zuschläge (dh solche aufgrund gesetzlicher u tarifvertraglicher Grundlage) erweitert.
- Einbeziehung der Arbeitszeit ab 14 Uhr am 24. u 31.12., Begünstigung des Nachtzuschlages auch bei nur gelegentlicher Arbeit.
- einheitlicher Nachtarbeitszuschlag von 25 %.
- Sonderregelung in Abs 3für den Fall , dass bei einem ArbN der Anteil der vor 0 Uhr aufgenommenen Nachtarbeit mehr als 50 % beträgt.
- Gleitende Übergangsregelung in § 52 Abs 3 EStG (s Plückebaum/Wendt/Emcke, Steuerreform 1990, 23): Soweit die Zuschläge den nach § 3b EStG steuerfreien Betrag um mehr als 6 % des Grundlohns im Lohnzahlungszeitraum überschreiten, bleibt für den im Kj 1990 endenden Lohnzahlungszeitraum der über diese Grenze hinausgehende Betrag zusätzlich steuerfrei; diese Grenze von 6 % erhöht sich für jedes nachfolgende Kj um jeweils 4 Punkte. Die Tarifpartner sollen dadurch die Möglichkeit erhalten, die durch die Neuregelung eintretenden Nettolohneinbußen auszugleichen.
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WohnungsbauförderungsG (WobauFG v 22.12.1989, BGBl I 1989, 2408):

- Bei Nachtarbeit-Aufnahme vor 0 Uhr wird der Nachtarbeits-Zuschlag zwischen 0 u 4 Uhr auf 40 % erhöht (§ 3b Abs 3 EStG).
- Als Sonntags- u Feiertagsarbeit gilt jetzt auch die Arbeit zwischen 0 u 4 Uhr des auf den Sonn- o Feiertag folgenden Tages (§ 3b Abs 3 EStG).
- Missbrauchsbekämpfungs- u SteuerbereinigungsG (StMBG v 21.12.1993, BGBl I 1993, 2310): Aufhebung der Übergangsregelung in § 52 Abs 3 EStG für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 01.01.1996 enden.
- JahressteuerG 1996 (JStG 1996 v 11.10.1995, BGBl I 1995, 1250): Streichung des § 52 Abs 3 EStG.
- StÄndG 2003 (v 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645): Auf Empfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks 15/1928) Einfügung eines Höchstbetrages von EUR 50für den Grundlohn u damit auch für die Bemessung der steuerfreien Zuschläge in § 3b Abs 2 S 1 EStG durch Art 1 Nr 3, Nr 34a StÄndG 2003 ab VZ 2004. S a Rn 2, 5,14a, 52a.
- JStG 2007 (v 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878): Ersetzung des Begriffs "vH" durch "Prozent" (Art 1 Nr 50 des G, anzuwenden ab 19.12.2006, Art 20 Abs 1 des G).

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