Rn. 10

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

In § 38a Abs 1 S 1 EStG wird zunächst bestimmt, dass sich die Jahres-LSt nach dem Arbeitslohn bezieht, den der ArbN im Kj bezieht (s Rn 11ff).

Dabei wird gemäß § 38a Abs 1 S 2 und 3 EStG beim Bezug des Arbeitslohns zwischen dem Bezug von laufendem Arbeitslohn (s Rn 20ff) und sonstigen Bezügen differenziert (s Rn 40ff).

Durch § 38a Abs 1 S 2 und 3 EStG wird das in § 11 EStG angelegte Zuflussprinzip teilweise durchbrochen. § 38a Abs 1 S 2 und 3 EStG iVm § 11 Abs 1 S 4 EStG sollen den ArbG von der Pflicht entheben, bei Lohnzahlungen für kalenderjahrübergreifende Lohnzahlungszeiträume den Arbeitslohn nach seinem wirtschaftlichen Gehalt auf das abgelaufene und das neue Kj aufzuteilen (BFH BStBl II 1993, 795). Die Regelungen haben weder Einfluss auf den Zeitpunkt der Entstehung der LSt (s § 38 Abs 2 S 2 EStG) noch auf die Pflicht zur Anmeldung und Abführung der LSt (s § 41a EStG), die sich auf den Kalendermonat bzw das Kalendervierteljahr, in dem der Lohn gezahlt wurde, bezieht (Hummel in K/S/M, § 38a EStG Rz B2 aE (Juni 2017)).

A. Definition des Jahresarbeitslohns (§ 38a Abs 1 S 1 EStG)

 

Rn. 11

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

§ 38a Abs 1 S 1 EStG definiert die Bemessungsgrundlage für die Jahres-LSt – den Jahresarbeitslohn – als den Arbeitslohn, den der ArbN im Kj bezieht. Die Norm umschreibt somit die Jahrs-LSt, die der ArbN schuldet, wenn er im Kj ausschließlich dem LSt-Abzug unterliegende Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt (s § 38a Abs 2 EStG).

1. Begriff des Arbeitslohns

 

Rn. 12

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Der Begriff "Arbeitslohn" wird in § 2 Abs 1 S 1 LStDV beschrieben, als diejenigen Einnahmen, die dem ArbN aus dem Dienstverhältnis zufließen. Dabei ist es gemäß § 2 Abs 1 S 2 LStDV unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen dem ArbN gewährt werden.

Eine beispielhafte Aufzählung von Leistungen, die zum Arbeitslohn gehören, findet sich in § 2 Abs 2 LStDV. Grds kann man Arbeitslohn beschreiben als alle Einnahmen des ArbN in Geld oder Geldeswert, die für eine Beschäftigung gewährt werden, sich also als Frucht der Arbeitsleistung für den ArbG darstellen.

Der für LSt-Zwecke zu ermittelnde Jahresarbeitslohn entspricht nicht unbedingt den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit iSd § 2 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG und § 19 Abs 1 EStG, da zum einen der ArbN Lohn von mehreren ArbG beziehen kann und zum anderen zwar der WK-Pauschbetrag (s § 9a S 1 Nr 1 Buchst a EStG) des ArbN und andere Frei- und Pauschbeträge im LSt-Abzugsverfahren automatisch Berücksichtigung finden, darüber hinausgehende Steuerminderungen aber allenfalls über die Eintragung eines Freibetrages als elektronisches LSt-Abzugsmerkmal bereits im LSt-Abzugsverfahren Berücksichtigung finden und ansonsten nur im Rahmen einer ESt-Veranlagung Berücksichtigung finden.

2. Begriff des ArbN

 

Rn. 13

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Der Begriff des "ArbN" wird in § 1 Abs 1 S 1 LStDV beschrieben als Personen, die in einem öffentlichen oder privaten Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen.

Für eine Stellung als ArbN sprechen insbesonder Merkmale wie

  • Schulden der Arbeitskraft,
  • persönliche Weisungsgebundenheit,
  • Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des ArbG und
  • Fehlen eines Unternehmerrisikos

(BFH BStBl II 2008, 981; Tillmann in H/H/R, § 38a EStG Rz 15 (Dezember 2020); zu weiteren Einzelheiten s § 19 Rz 35ff (Barein) und Hartz/Meessen/Wolf, ABC-Führer LSt, "Arbeitnehmer" (September 2017)).

Die Frage, ob eine Tätigkeit selbstständig oder nichtselbstständig ausgeübt wird, ist nach BFH vom 18.06.2015, VI R 77/12 BStBl II 2015, 903 anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. In diese Gesamtwürdigung ist auch einzubeziehen, wie das der Beschäftigung zugrunde liegende Vertragsverhältnis ausgestaltet worden ist, sofern die Vereinbarungen ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt worden sind (Bestätigung der ständigen Senats-Rspr, BFH vom 14.06.1985, VI R 150–152/82, BStBl II 1985, 661).

3. Bemessungsgrundlage Jahresarbeitslohn

 

Rn. 14

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Der in § 38a Abs 1 S 1 EStG definierte Jahresarbeitslohn bezieht sich nur auf den von einem ArbG gezahlten Arbeitslohn, dh, es erfolgt keine Zusammenfassung des Arbeitslohns aus mehreren Arbeitsverhältnissen. Auch bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, kommt es zu keiner Zusammenfassung.

Die genaue Höhe des Jahresarbeitslohns steht eigentlich erst nach Ablauf des Jahres fest. Die daher für jeden Lohnzahlungszeitraum vorzunehmende Prognoseberechnung wird in § 38a Abs 3 EStG (s Rn 54ff) näher geregelt.

 

Rn. 15–19

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

B. Zeitliche Zuordnung des laufenden Arbeitslohns (§ 38a Abs 1 S 2 EStG)

 

Rn. 20

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Gemäß § 38a Abs 1 S 2 Hs 1 EStG gilt laufender Arbeitslohn in dem Kj als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet.

§ 38a Abs 1 S 2 Hs 2 EStG dient der Erleichterung der Lohnabrechnung, da der ArbG unter den in § 39b Abs 5 S 1 EStG (s § 39b Rn 80ff (Mues)) genannten Voraussetzungen den Lohnabrechnungszeitraum statt des Lohnzahlungszeitraums für LSt-Zweck...

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