Rn. 25

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

§ 38a Abs 1 S 2 EStG enthält keine eigene Definition des laufenden Arbeitslohns. Aus § 38a Abs 1 S 2, Abs 3 EStG, § 39b Abs 2 EStG folgt jedoch, dass der Begriff des laufenden Arbeitslohns zeitraumbezogen auszulegen ist.

 

Rn. 26

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Unter den Begriff des laufenden Arbeitslohns fallen nur die dem ArbN regelmäßig zufließenden Arbeitslöhne (BFH BStBl II 2018, 72), wie etwa

  • Monatsgehälter
  • Wochen- und Tageslöhne
  • Mehrarbeitsvergütungen
  • Zuschläge und Zulagen
  • geldwerte Vorteile aus der ständigen Überlassung von Dienstwagen zur privaten Nutzung
  • Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich diese ausschließlich auf Lohnzeiträume beziehen, die im Kj der Zahlung enden
  • Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kj, der innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kj zufließt (s R 39b.2 Abs 1 LStR 2023)
  • Sachbezüge aufgrund der Teilnahme an einem Firmenfitness-Programm, wenn der ArbG sein vertragliches Versprechen, den teilnehmenden ArbN die Nutzung bestimmter Fitnesseinrichtungen zu ermöglichen, fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Nutzung erfüllt (BFH BStBl II 2021, 232).
 

Rn. 27

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Bezieht ein ArbN nur einmalig von einem ArbG Arbeitslohn, etwa weil das Arbeitsverhältnis bereits während oder mit Ablauf des ersten Lohnzahlungszeitraums endet, liegt gleichwohl laufender Arbeitslohn iSd § 38a Abs 1 S 2 EStG vor (Wackerbeck in Brandis/Heuermann, § 38a EStG Rz 28 aE (Oktober2 2021); Feldgen in Korn, § 38a EStG Rz 25 (Oktober 2017)).

Zahlungen, die nur einmal im Jahr vom ArbG geleistet werden, wie zB Weihnachtsgeld, sich jedoch jedes Jahr in gleicher Höhe wiederholen, stellen dagegen keinen laufenden Arbeitslohn iSd § 38a Abs 3 S 1 EStG dar (Tillmann in H/H/R, § 38a EStG Rz 17 aE (Dezember 2020)).

 

Rn. 28

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Beschränkung auf regelmäßig zufließende wiederkehrende Zahlungen lässt sich damit erklären, dass die in § 38a Abs 3 S 1 EStG vorgesehene Hochrechnung auf einen (möglichen) Jahresarbeitslohn, ausgehend vom laufenden Arbeitslohn für einen Lohnzahlungszeitraum (s Rn 55), nur zu rechtfertigen ist, wenn man einen regelmäßigen Zufluss des Arbeitslohns auch für die folgenden Lohnzahlungszeiträume unterstellt (Hummel in K/S/M, § 38a EStG Rz B 5 (Juni 2017)).

Dass der Arbeitslohn nicht in allen Lohnzahlungszeiträumen innerhalb eines Kj gleich bleibt, sondern mitunter schwankt, ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Einordnung als laufender Arbeitslohn (Wackerbeck in Brandis/Heuermann, § 38a EStG Rz 28 (Oktober 2021); Tillmann in H/H/R, § 38a EStG Rz 17 (Dezember 2020)).

 

Rn. 29

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Das gemäß §§ 165ff SGB III gezahlte Insolvenzgeld stellt keinen Arbeitslohn iSd § 38a EStG dar (Tillmann in H/H/R, § 38a EStG Rz 13 (Dezember 2020)).

Nachzahlungen von Gehältern können sowohl laufender Arbeitslohn, aber auch sonstige Bezüge sein. Zur Abgrenzung ist darauf abzustellen, wann die Nachzahlung geleistet wird.

  • Erfolgt die Nachzahlung im gleichen Jahr, zu dem der Lohnzahlungszeitraum gehört, ist die Nachzahlung als laufender Arbeitslohn zu qualifizieren (BFH BStBl II 1975, 619).
  • Erfolgt die Nachzahlung jedoch nach Ablauf des Kj, in den der Lohnzahlungszeitraum fällt, handelt es sich um sonstige Bezüge (BFH BStBl II 1993, 795; FG Ha vom 12.09.2018, 2 K 108/18).

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