Rn. 55

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Im Regelfall wird der laufende Arbeitslohn eines ArbN nicht für ein ganzes Jahr ausgezahlt, sondern in kürzeren Zeiträumen (idR monatlich). § 38a Abs 3 S 1 EStG sieht daher vor, dass die LSt bei laufendem Arbeitslohn jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahres-LSt erhoben wird, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns des Lohnzahlungszeitraums auf einen Jahresarbeitslohn ergibt.

Die dazu erforderliche Umrechnung des in dem jeweiligen Lohnzahlungszeitraums zugeflossenen Arbeitslohns in einen mutmaßlichen Jahresarbeitslohn ist in § 39b Abs 2 S 2 EStG dahingehend geregelt, dass der zugeflossene laufende Arbeitslohn

  • bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum mit 12,
  • bei einem wöchentlichen Lohnzahlungszeitraum mit 360/7 sowie
  • bei einem täglichen Lohnzahlungszeitraum mit 360

zu multiplizieren ist. Durch diese vorgeschriebene Berechnungsmethode unterstellt der Gesetzgeber einen über das Kj in der Höhe gleichbleibenden Lohnzufluss für jeden Lohnzahlungszeitraum.

 

Rn. 56

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

 

Hinweis: Die von Gesetzes wegen vorgegebene Berechnungsmethode führt bei in der Höhe schwankendem Arbeitslohn zu möglichen Überzahlungen.

Dies lässt sich nur verhindern, wenn ein permanenter LStJA gemäß § 39b Abs 2 S 12 EStG durch den ArbG vorgenommen wird. Alternativ kommt eine Erstattung der überbezahlten LSt durch einen LStJA gemäß § 42b Abs 2 EStG oder durch eine Veranlagung des ArbN gemäß § 46 EStG in Betracht.

 

Rn. 57

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Unter Lohnzahlungszeitraum versteht man den Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird (s R 39b.5 Abs 2 S 1 LStR 2023). Der Lohnzahlungsreitraum ergibt sich regelmäßig aus den einzel- oder tarifvertraglichen Vereinbarungen. Er beträgt zumeist einen Monat, teilweise jedoch auch eine Woche oder gar nur einen Tag (zB Saisonarbeiter).

Zu beachten ist, dass die Lohnzahlungszeiträume nicht mit den Kalenderwochen oder -monaten überstimmen müssen und auch nicht vom Kj abhängig sind.

Im Allgemeinen stimmt der Lohnzahlungszeitraum mit dem Lohnabrechnungszeitraum überein. Dies ist jedoch zB nicht der Fall bei wöchentlichen Abschlagszahlungen und nur monatlicher Lohnabrechnung. In diesen Fällen kann der ArbG gemäß § 39b Abs 5 S 1 EStG den Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum behandeln und die LSt erst bei der Lohnabrechnung einbehalten. Dies gilt jedoch nur, sofern der Lohnabrechnungszeitraum nicht länger als fünf Wochen ist und die Lohnabrechnung innerhalb von drei Wochen erfolgt (s § 39b Abs 5 S 2 EStG).

 

Rn. 58

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Lässt sich ein Lohnzahlungszeitraum nicht feststellen, tritt an seine Stelle die Summe der tatsächlichen Arbeitstage oder Arbeitswochen (s § 39b Abs 5 S 4 EStG).

 

Rn. 59

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Wird ein ArbN im Laufe eines Lohnzahlungszeitraumes eingestellt oder scheidet nicht genau zum Ende eines Lohnzahlungszeitraums aus dem Dienstverhältnis aus, verkürzt sich der Lohnzahlungszeitraum entsprechend der Kalendertage, in denen das Dienstverhältnis nicht bestanden hat. Für die Höhe der LSt ist dann die Zahl der Tage maßgeblich, für die Lohn gezahlt wurde (s Hartz/Meessen/Wolf, ABC-Führer LSt, "Lohnzahlungszeitraum" (November 2022)).

 

Rn. 60

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Erhält der ArbN an bestimmten Tagen des Lohnzahlungszeitraums keinen Arbeitslohn, zB wegen unbezahlten Urlaubs, Streiks oder Kurzarbeit, sind diese Tage gleichwohl zur Bestimmung des Lohnzahlungszeitraums mitzuzählen (s R 39b.5 Abs 2 S 3 LStR 2023; Hummel in K/S/M, § 38a EStG Rz B 7 (Juni 2017)).

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