Rn. 354

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Anwendbar ist das Prinzip, sowohl in § 3 Nr 40 Buchst d S 2–3 EStG als auch in § 8b Abs 1 S 2–4 KStG und § 32d Abs 2 Nr 4 EStG, sowohl auf die Leistungen inländischer als auch ausländischer Körperschaften. Der Tatbestand unterscheidet insoweit nicht, auch wenn das materielle Korrespondenzprinzip ganz wesentlich die Entstehung doppelt unbesteuerter bzw begünstigter ("weißer", nicht durch KSt vorbelasteter) Einkünfte zum Ziel hat (Fischer, StuB 2013, 627). Dieses Problem stellt sich typischerweise in grenzüberschreitenden Kontexten.

 

Rn. 355

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Durch Einführung bzw Ausdehnung des materiellen Korrespondenzprinzips hat die Bundesrepublik Deutschland insoweit die Forderungen der OECD in ihrem BEPS-Projekt, insb für Nr 2 ("Hybrid Mismatches"), bereits weitreichend umgesetzt (Schnitger/Weiss, IStR 2014, 508; Bannes/Cloer, BB 2016, 1503, 1504).

 

Rn. 356

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Betroffen von der Regelung sind alle Einnahmen nach § 20 Abs 1 Nr 1 EStG und nach § 20 Abs 1 Nr 9 EStG, unabhängig davon, ob es sich um inländische oder ausländische Einkünfte (§ 34d Nr 6 EStG) handelt. Bei ausländischen Einkünften ist darauf zu achten, dass aus deutscher Sicht ein KapErtr iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG vorliegen muss. Insb ist dafür ein Rechtstypenvergleich erforderlich, wenn die leistende Körperschaft im Ausland ansässig ist (AbgSt-E BMF BStBl I 2016, 85 Tz 2f).

 

Rn. 357

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Nicht umfasst sind etwa Zinsen iSd § 20 Abs 1 Nr 4 u 7 EStG, deren fehlende Abziehbarkeit, etwa aufgrund der Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG), nicht auf die Gewährung des AbgSt-Satzes einwirkt (s aber die zwingenden Ausschlüsse der AbgSt in § 32d Abs 2 Nr 1 EStG; s Rn 150ff). Ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich aufgenommen worden sind Einkünfte nach § 20 Abs 1 Nr 2 EStG (umfassend zu den betroffenen KapErtr Haisch/Helios/Niedling, DB 2013, 1444, 1445).

 

Rn. 358–359

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge