Rn. 23

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

(1) Unbeschränkte StPfl nach § 1 Abs 1 EStG aufgrund Wohnsitzes (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalts (§ 9 AO) im Inland. Dazu s § 1 Rn 51–105 (Teller).
(2) Unbeschränkte StPfl nach § 1 Abs 2 EStG für deutsche Auslandsdiplomaten usw: § 32b Abs 1 Nr 3 EStG Fall 1 erfasst diese Personen jedoch nicht, da Deutschland nicht ihr Wohnsitzstaat ist, s Rn 19. Zu 1 Abs 2 EStG s § 1 Rn 106–177 (Teller).
(3) Unbeschränkte StPfl aufgrund § 1 Abs 3 EStG (Nachfolgeregelung des § 50 Abs 4 EStG aF betreffend die früheren "Grenzpendler"). Auf Antrag können nach ihr natürliche Personen als unbeschränkt stpfl behandelt werden, obwohl sie weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Voraussetzung ist dafür, dass sie inländische Einkünfte iSd § 49 EStG haben und ihre Welteinkünfte im Kj zu mindestens 90 % der deutschen ESt unterliegen (sog relative Grenze) oder die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag (§ 32a Abs 1 S 2 Nr 1 EStG, s Rn 4) nicht übersteigen (Fassung des § 1 Abs 3 EStG idF JStG 2008 v 20.12.2007, BGBl I 2007, 3150). Weitere Einzelheiten s § 1a Abs 3 S 3–6 EStG. Zu beachten ist, dass dieser Personenkreis abkommensrechtlich nicht in Deutschland "ansässig" ist. Zur Frage, ob der hier durch § 32b Abs 1 Nr 5 EStG dennoch angeordnete Progressionsvorbehalt nicht abkommenswidrig ist, s Rn 42 und s Rn 102a. Für die Praxis bedeutet dies: Würde der StPfl sich durch § 1 Abs 3 EStG gegenüber der beschränkten StPfl verschlechtern, so wird er den Antrag auf Anwendung des § 1 Abs 3 EStG nicht stellen. Zu § 1 Abs 3 EStG§ 1 Rn 118–146 (Teller)
(4) (Fiktive) unbeschränkte StPfl nach § 1a EStG von Staatsangehörigen von EU-/EWR-Staaten (also zB auch Deutsche!). So können zB die im Ausland ansässige Ehefrau und ihr Ehemann, der in Deutschland unbeschränkt stpfl ist, zur Splittingtabelle veranlagt werden (§ 1a Abs 1 Nr 2 EStG). Zu weiteren Einzelheiten s § 1a Abs 1 Nr 1–2, Abs 2 EStG.

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