Rn. 106

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Nach dem Wortlaut des § 1 Abs 2 EStG unterliegen alle natürlichen Personen, die im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, der unbeschränkten StPfl, wenn sie

  • deutsche Staatsangehörige sind,
  • zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen,
  • dafür Arbeitslohn von einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen und
  • in dem Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat nur in einem der beschränkten EStPfl ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.
 

Rn. 107

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Für die Anwendung der erweiterten unbeschränkten StPfl müssen für Auslandsbedienstete alle aufgeführten Merkmale kumulativ vorliegen.

 

Rn. 108

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Die Regelungen finden ebenfalls Anwendung auf die zum Haushalt gehörenden Angehörigen iSd § 15 AO, sofern diese ebenfalls deutsche Staatsbürger sind oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte erzielen, die ausschließlich im Inland estpfl sind.

Bei der Beurteilung der StPfl von Angehörigen reicht es aus, wenn alternativ eine der Voraussetzungen vorliegt.

Durch die Vorschrift bleibt den Auslandsbediensteten der Zugang zu den Begünstigungen des deutschen ESt-Rechts erhalten, sowohl auf Seiten der Absetzung von personenbezogenen Lasten als auch bei der Ausnutzung des Splittingtarifs. Der StPfl unterliegt dem Welteinkommensprinzip.

Grundlage der heute angewendeten Regelung war der bis 1974 geltende § 14 Abs 2 StAnpG. Darin wurde für Auslandsbeamte ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland unterstellt.

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