Rn. 118

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Gemäß § 1 Abs 3 S 1 u 2 EStG werden auf Antrag natürliche Personen als unbeschränkt StPfl behandelt, die die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 EStG (Vorhandensein von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, s Rn 69 ff und s Rn 87ff) nicht erfüllen, aber nahezu ihr gesamtes Einkommen im Inland erzielen. Ohne Antrag verbleibt es bei der beschränkten StPfl nach § 1 Abs 4 EStG mit den inländischen Einkünften iSd § 49 EStG (hierzu s Rn 147ff). Das Besteuerungswahlrecht eröffnet dem betroffenen Personenkreis die Möglichkeit, die bei der beschränkten StPfl nicht zu berücksichtigenden personen- und familienbezogenen Vorteile (wie zB BA- und WK-Abzug, SA-Abzug, ag Belastungen) in Anspruch zu nehmen.

 

Rn. 119

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Die fiktive unbeschränkte StPfl beschränkt sich dabei ausschließlich auf die in § 49 EStG genannten Einkünfte ("soweit"); das Welteinkommensprinzip ist daher in diesen Fällen im Inland nicht anwendbar.

 

Rn. 120

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Die Neufassung des § 1 Abs 3 EStG erfolgte durch das JStG 1996 v 11.10.1995 (BGBl I 198/6, 2346) als Konsequenz auf das sog Schumacker-Urt des EuGH v 14.02.1995, C-279/93, Slg 1995, I-225. In diesem erachtete der EuGH es für diskriminierend und daher nicht mit europäischem Recht vereinbar, wenn Gebietsansässige und Gebietsfremde unterschiedlich besteuert werden, obwohl sich beide Gruppen in einer vergleichbaren Situation befinden, etwa weil Gebietsfremde ihr Einkommen ganz oder fast ausschließlich im Tätigkeitsstaat beziehen (sog Grenzpendler).

 

Rn. 121

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

In § 1 Abs 3 S 3 u 4 EStG ist geregelt, welche Einkünfte nicht als der deutschen ESt unterliegend anzusehen sind und damit nicht der inländischen Besteuerung unterworfen werden können. In welcher Form deren Höhe nachgewiesen werden muss, ist in § 1 Abs 3 S 5 EStG vorgeschrieben.

Zum ungeachtet der Voraussetzungen des § 1 Abs 3 S 1–4 EStG vorzunehmenden Steuerabzug nach § 50a EStG (§ 1 Abs 3 S 6 EStG) s Rn 144.

 

Rn. 122

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Nur derjenige StPfl, der auf seinen Antrag hin nach § 1 Abs 3 EStG als unbeschränkt stpfl behandelt wird, hat nach § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG auch Anspruch auf Kindergeld (BFH v 27.08.2012, III R 14/10, BStBl II 2012, 897). Ob dies der Fall ist, ist ggf durch Auslegung des ESt-Bescheids zu ermitteln (BFH v 18.07.2013, III R 9/09, BStBl II 2014, 802 und BFH v 18.07.2013, III R 59/11, BStBl II 2014, 843). Die Kindergeldberechtigung hängt insoweit von der einkommensteuerrechtlichen Behandlung ab (BFH v 24.05.2012, III R 14/10, BStBl II 2012, 897; BFH v 30.09.2015, V B 135/14, BFH/NV 2016, 51). Der Anspruch besteht nur für die Monate, in denen der StPfl inländischen Einkünfte iSd § 49 EStG erzielt (BFH v 24.10.2012, V R 43/11, BStBl II 2013, 491).

 

Rn. 123

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

vorläufig frei

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