Rn. 300

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Für nicht zusammen veranlagte Eltern trifft § 31 S 4 Hs 2 EStG (für die VZ ab 2004) die Regelung, dass bei der Vergleichsrechnung der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt wird. Steht dem StPfl also nur der halbe Kinderfreibetrag zu, wird die unter Berücksichtigung der halben Freibeträge für Kinder ermittelte tarifliche ESt dem halben Anspruch auf Kindergeld gegenübergestellt, vgl BFH v 25.09.2008, III R 45/06, BFH/NV 2009, 556; Loschelder in Schmidt, § 31 EStG Rz 15 (40. Aufl).

Haben die nicht miteinander verheirateten Eltern ein Kind gleichwertig in den jeweiligen Haushalt aufgenommen, wird dem – in analoger Anwendung des § 64 Abs 2 S 3 bis 4 EStG zum nachrangig Kindergeldberechtigten bestimmten – Elternteil bei der Vergleichsrechnung nach § 31 S 4 Hs 2 EStG der hälftige Kindergeldanspruch dem einfachen Kinderfreibetrag gegenübergestellt; dies gilt auch dann, wenn dieser Elternteil keine tatsächliche Verfügungsmacht über das hälftige Kindergeld erlangt hat, BFH v 14.01.2014, III B 89/13, BFH/NV 2014, 519.

 

Rn. 301

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

In den Fällen, in denen der dem einen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil übertragen worden ist, weil dieser seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nachkommt, nicht jedoch der andere Elternteil, ist somit bei dem Elternteil, auf den der Kinderfreibetrag übertragen worden ist, der gesamte Kindergeldanspruch zu berücksichtigen, so bereits zur Rechtslage nach § 31 S 4 EStG aF BFH v 16.03.2004, VIII R 88/98, BStBl II 2005, 594.

 

Rn. 302

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Bei dem Elternteil, der seiner Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen nachgekommen und dessen Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil übertragen worden ist, findet somit keine Vergleichsrechnung statt. Dies galt bis zum VZ 2020 auch dann, wenn der einfache Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bei dem Elternteil verblieben ist, der seine Unterhaltspflicht unzureichend erfüllt hat, Wendl in H/H/R, § 32 EStG Rz 35 (Juni 2019). Ab dem VZ 2021 führt die Übertragung des Kinderfreibetrags stets zur Mitübertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Abs 6 S 6 Hs 2 EStG).

 

Rn. 303

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

In den Fällen, in denen einem Elternteil nach § 32 Abs 6 S 3 EStG der gesamte (doppelte) Kinderfreibetrag zusteht, ist bei diesem Elternteil bei der Vergleichsrechnung die steuerliche Auswirkung bei der Berücksichtigung der gesamten (doppelten) Freibeträge für Kinder im Vergleich zum gesamten Kindergeldanspruch zu ermitteln, R 31 Abs 3 S 3 EStR 2012. Es sind dies die Fälle, in denen

Die Zurechnung des gesamten Kindergeldanspruchs erfolgt in den Fällen, in denen der andere Elternteil nicht estpfl ist, auch dann, wenn diesem im EU-Ausland lebenden Elternteil entsprechend dem Urteil des EuGH v 22.10.2015, C-378/14, HFR 2015, 1190 das Kindergeld zusteht, BFH v 28.06.2012, III R 86/09, BStBl II 2013, 855.

 

Rn. 304

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Der dem anderen – nur beschränkt stpfl Elternteil – zustehende Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG stellt keinen Anspruch auf Kindergeld iSd § 31 S 4 Hs 2 EStG dar.

 

Rn. 305

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Wird bei minderjährigen Kindern nur der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf den Elternteil übertragen, in dessen Wohnung das Kind gemeldet ist, werden bei diesem Elternteil bei der Vergleichsrechnung der halbe Kinderfreibetrag sowie der verdoppelte Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf berücksichtigt und dem hälftigen Kindergeldanspruch gegenübergestellt, Loschelder in Schmidt, § 31 EStG Rz 15 (40. Aufl), R 31 Abs 3 S 4 EStR 2012. Bei dem anderen Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, werden bei der Vergleichsrechnung dementsprechend nur der halbe Kinderfreibetrag sowie der halbe Kindergeldanspruch berücksichtigt.

Wird auf Antrag des einen Elternteils (A) der dem anderen Elternteil (B) zustehende Kinderfreibetrag übertragen, weil der andere Elternteil (B) seiner Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen nachgekommen ist, erfolgt jedoch keine Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, steht dem einen Elternteil (A) der gesamte (doppelte) Kinderfreibetrag sowie der hälftige Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf zu. Bei der Vergleichsrechnung ist dementsprechend bei dem einen Elternteil (A) das gesamte Kindergeld anzusetzen und nicht nur das hälftige, da § 31 S 4 Hs 2 EStG bestimmt, dass der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt wird.

Nach der gesetzlichen Definition des § 32...

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