Rn. 739

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Bei ArbN der Steuerklassen III, IV oder V (s dazu § 38b EStG) unterstellte R 9.11 Abs 10 S 3 LStR 2011 ohne weiteres, dass sie einen eigenen Hausstand hatten. Bei anderen ArbN durfte der ArbG den eigenen Hausstand nur dann anerkennen, wenn sie schriftlich erklärten, dass sie neben der Zweitwohnung am Beschäftigungsort außerhalb des Beschäftigungsorts einen eigenen Hausstand unterhielten, und die Richtigkeit dieser Erklärung durch Unterschrift bestätigten (R 9.11 Abs 10 S 4 LStR 2011). Andernfalls konnte der ArbG Gefahr laufen, für zu Unrecht nicht einbehaltene LSt zu haften (§ 42d EStG).

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